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Der Gründungszuschuss ist eine Finanzspritze von der Agentur für Arbeit und somit eine wertvolle Hilfe für Existenzgründer. Mit ihm überbrückt die Bundesagentur für Arbeit Einnahmeausfälle, die Gründungswillige allein dadurch haben, dass sie auf Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld verzichten.
Das Wichtigste auf einen Blick:
✅ 6+9 Monate: Der Zuschuss wird in Phase 1 sechs Monate gewährt und in Phase 2 neun Monate
✅ Höhe: Arbeitslosengeld + Pauschale: Der Gründungszuschuss entspricht in den ersten 6 Monaten Deinem Arbeitslosengeld zzgl. 300 Euro.
✅ Keine Rückzahlung: Der Gründungszuschuss dient der Überbrückung von Einnahmeausfällen durch die Gründung. Du musst ihn nie zurückzahlen.
✅ Steuerfrei: Du musst auf den Gründungszuschuss keine Steuern zahlen. Allerdings orientiert sich die Höhe des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags an seiner Höhe.
Da der Gründungszuschuss nicht zurückgezahlt werden muss, legt das Arbeitsamt Wert darauf, dass das Geld sinnvoll eingesetzt wird. Somit ist die Beantragung etwas aufwendig. Wir erläutern, warum Ihr ihn trotzdem unbedingt beantragen solltet.
Der Gründungszuschuss ist eine wertvolle Hilfe für Existenzgründer. Mit ihm überbrückt die Bundesagentur für Arbeit Einnahmeausfälle, die Gründungswillige allein dadurch haben, dass sie auf Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld verzichten. Allerdings ist die Beantragung etwas aufwendig. In … weiterlesen
Der Gründungszuschuss ist schnell berechnet, wenn Du die Höhe des Arbeitslosengeldes kennst, auf das Du Anrecht hast. Anders als beim Arbeitslosengeld hast Du allerdings kein Anrecht auf den Zuschuss, weil er im Ermessen Deines/r Sachbearbeiters/in bei der Arbeitsagentur … weiterlesen
Die Tragfähigkeitsbescheinigung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und eine Bestätigung darüber, dass Du mit Deiner Geschäftsidee in der Lage bist, die Ausgaben aus Deiner Selbständigkeit und die aus Deinem Privatleben zu bestreiten. Sie wird am häufigsten … weiterlesen
Der Antrag auf Gründungszuschuss ist ein siebenseitiges Formular, mit dem Du den Gründungszuschuss beantragst. Es ist das einzige Dokument, das Du vor dem eigentlichen Gründungstag einreichen musst. In der Regel akzeptiert die Arbeitsagentur, wenn Du alle weiteren … weiterlesen
Es gibt ein paar Fallstricke bei der Beantragung des Gründungszuschusses, die man kennen sollte, damit der Antrag nicht abgelehnt wird. Hier stellen wir die häufigsten Fehler zusammen, die Du vermeiden solltest.
weiterlesenIm folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Gründungszuschuss - Förderung erfolgreich sichern:
Den Gründungszuschuss können Personen beantragen, die aktuell arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Gründung noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen ALG I besteht. Wer hingegen Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) bezieht, hat keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss, kann aber unter Umständen das Einstiegsgeld beim Jobcenter beantragen. Auch Personen, die nur kurz arbeitslos sind oder in der Kündigungsfrist stecken, sollten frühzeitig mit der Agentur für Arbeit sprechen, um ihre Chancen auf Förderung auszuloten.
Neben dem Status als ALG-I-Empfänger mit mindestens 150 Tagen Restanspruch müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
Die geplante Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, d.h. mind. 15 Stunden pro Woche
Die Selbstständigkeit beendet die Arbeitslosigkeit
Die oder der Selbstständige muss im eigenen Namen oder Rechnung arbeiten und eigenes wirtschaftliches oder unternehmerisches Risiko tragen. Es darf keine Scheinselbstständigkeit vorliegen, d.h. keine Weisungsgebundenheit oder eine Einbindung in einen anderen Geschäftsbetrieb, die der von Arbeitnehmern vergleichbar ist
Es muss ein tragfähiges Geschäftskonzept vorliegen – hierzu zählen ein Businessplan und ein Finanzplan
Die Tragfähigkeit der Gründung muss durch eine fachkundige Stelle (z. B. IHK, Gründungsberater, Steuerberater) bestätigt werden
Die Gründung darf noch nicht erfolgt sein, wenn der Antrag gestellt wird
Die Arbeitsagentur prüft den Antrag außerdem im Hinblick auf persönliche Eignung, Motivation und Marktchancen. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Antrag erhöht die Chancen auf Bewilligung deutlich.
Als Gründungszeitpunkt gilt für das Arbeitsamt häufig der Zeitpunkt, der bei der Gewerbeanmeldung angegeben wurde bzw. bei der Anmeldung beim Finanzamt. Es gibt allerdings auch das Kriterium der "vorbereitenden Tätigkeiten". Werden Vorbereitungen zur Gründung vorgenommen, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten, z.B. der Einkauf von Waren oder Marketingmaßnahmen und werden diese Tätigkeiten mind. 15 Stunden in der Woche ausgeübt, können diese als frühere Aufnahme der Gründung angesehen werden. Dies kann vorteilhaft sein, wenn man begründen will, warum man die 150-Tage-Frist eingehalten hat oder nachteilig, wenn man die Antragsunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hat.
Nein, der Gründungszuschuss liegt im Ermessen des Sachbearbeiters / der Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit. Bei der Bewertung, ob die Förderung gewährt wird, spielt eine Rolle, ob das Geschäftsmodell tragfähig ist und die persönliche Eignung der gründenden Person gegeben ist.
Ja, Du musst mindestens einen Tag arbeitslos sein und darfst nicht weniger als noch 150 Tage Anrecht auf ALG I haben. Du darfst ebenfalls noch nicht gegründet haben. Wenn Du (noch) nicht arbeitslos bist oder schon gegründet hast, ist das Arbeitsamt für Dich nicht mehr zuständig!
Ausnahme des Erfordernisses auf Arbeitslosigkeit betrifft Menschen mit Behinderungen. Sie können den Gründungszuschuss auch erhalten, wenn sie nicht arbeitslos gemeldet sind oder weniger als 150 Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben.
Nein, der Gründungszuschuss wird nur für eine hauptberufliche Selbstständigkeit gewährt. Das bedeutet: Deine selbstständige Tätigkeit muss den zeitlichen Schwerpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit bilden und darf nicht lediglich als Nebenerwerb ausgeübt werden. Das Arbeitsamt geht davon aus, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn Du mindestens 15 Stunden pro Woche Deiner Selbstständigkeit nachgehst. Eine nebenberufliche Gründung – etwa parallel zu einem Teilzeitjob oder als zusätzliches Einkommen – erfüllt diese Bedingung nicht.
Wird ein Beschäftigungsverhältnis wegen einer beabsichtigten Existenzgründung gekündigt, wird in der Regel kein Gründungszuschuss gewährt. Bedingung für den Zuschuss ist, dass die Gründung die Arbeitslosigkeit beendet. Die Gründung darf nicht umgekehrt die Arbeitslosigkeit herbeiführen, um dann die Förderung zu erhalten.
Willst Du die Förderung beantragen, nimm Kontakt zu Deinem Sachbearbeiter/ Deiner Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit auf. Das Arbeitsamt stellt Dir dann die Antragsunterlagen zur Verfügung. Dies ist vor allem
Das Antragsformular wiederum listet die relevanten Unterlagen auf, die Du mit der Antragstellung einreichen solltest. Ein Dokument für die Beantragung ist die Stellungnahme der fachkundigen Stelle. Hierzu suchst Du Dir eine fachkundige Stelle aus und übersendest ihr das Formular zur Stellungnahme sowie einen Businessplan, der als Grundlage für die fachkundige Stelle dient, die Bescheinigung auszufüllen.
Die Unterlagen kannst Du elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen, z.B. im Loginbereich des Arbeitsamtes hochladen, per E-Mail oder Du reichst die Unterlagen schriftlich bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in ein.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Die sogenannte "Stellungnahme" oder "Tragfähigkeitsbescheinigung" ist die Bestätigung einer fachkundigen Stelle, dass das Gründungsvorhaben geeignet ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies setzt bei Kapitalgesellschaften einen Gewinn voraus und bei privat-haftenden Gesellschaften (GbR, Einzelunternehmen, Freiberufler) einen Überschuss, aus dem eine entsprechend hohe Inhaber-Entnahme getätigt werden kann.
Die Bescheinigung hierzu können z.B. ausfüllen:
Um die Stellungnahme auszufüllen, muss die fachkundige Stelle ein Bild von der Gründung bekommen. Hierzu ist in der Regel notwendig, der begutachtenden Stelle einen Businessplan (inkl. Finanzplan, Lebenslauf, Zeugnisse) einzureichen.
Wie lange die Arbeitsagentur braucht, den Gründungszuschuss zu gewähren (oder abzulehnen), ist abhängig vom Sachbearbeiter. Es kann ein paar Tage dauern oder ein paar Wochen. Du kannst von drei bis vier Wochen im Durchschnitt ausgehen.
Bei Gewährung des Zuschusses findet die Auszahlung stets rückwirkend für jeden Monat statt. Gründest Du z.B. am 1. September, erfolgt die erste Auszahlung am 1. Oktober.
Nein, der Gründungszuschuss ist steuerfrei. Relevant ist der Zuschuss allerdings bei Berechnung der Höhe der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge. Je höher der Gründungszuschuss, desto höher der Beitrag.
Ja. Bei Beantragung des Gründungszuschusses gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung. Relevant ist weniger, ob Du weitere Einkünfte erzielst, sondern wie viel Zeit Du für sie aufwendest.
Solange Deine selbstständige Tätigkeit im Mittelpunkt steht und hauptberuflich ausgeübt wird, sind Nebenjobs unproblematisch. Das heißt: Nebeneinkünfte aus Minijobs, Vermietung oder anderen Tätigkeiten sind möglich, dürfen aber den Charakter der hauptberuflichen Selbstständigkeit nicht gefährden. Hauptberuflichkeit wird angenommen, wenn Du für die Tätigkeit 15 Wochenstunden oder mehr aufwendest.
Ein Nebenjob, den Du 5-10 Stunden pro Woche ausübst, gefährdet somit den Gründungszuschuss in der Regel nicht.
Vor der Gründung! Wenn Du zuerst gründest, bist Du bereits selbstständig und das Arbeitsamt ist nicht mehr für Dich zuständig. Dann kann auch kein Gründungszuschuss geleistet werden.
Da Du bei der Antragstellung allerdings auch den Nachweis der Gewerbeanmeldung erbringen musst (oder den Nachweis der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt) ist die Reihenfolge, die Du beachten solltest:
Folgende Fristen sind bei der Beantragung des Gründungszuschusses relevant.
Bei Menschen mit Behinderung gelten abweichende und deutlich abgeschwächte Regelungen. Nimm in dem Fall einfach Kontakt mit dem Arbeitsamt auf.
Ja. Wird die selbständige Tätigkeit aus personenbedingten Gründen wie Krankheit oder Schwangerschaft (und folgender Elternzeit) unterbrochen, aber im Anschluss fortgeführt, wird der Gründungszuschuss für die verbleibende Zeit des Anspruchs weiter bewilligt.
Solltest Du derzeit noch länger als 150 Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben, aber die Antragstellung nicht bis zum 150. Tag vor Ablauf schaffen, kannst Du
In allen Fällen ist eine enge Abstimmung mit Deinem zuständigen Betreuer beim Arbeitsamt zu empfehlen.
Du kannst das Arbeitslosengeld erneut beantragen und zwar mit einer Restanspruchsdauer. Diese berechnet sich, indem die frühere Anspruchsdauer um die Anzahl der Tage, die der Gründungszuschuss gewährt wurde, gekürzt wird.
Beispiel: Angenommen,
hast Du nach den vier Monaten der Selbstständigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von (12 - 3 - 4) = 5 Monaten.
Für die Prüfung, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird, erfolgt keine Bedürftigkeitsprüfung. Dennoch spielt vorhandenes Vermögen oder eine Abfindung eine Rolle, weil der Gründungszuschuss nicht erforderlich ist, wenn der/die Gründende eigenleistungsfähig ist, d.h. selbst in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern.
Wichtig: Ob Eigenleistungsfähigkeit vorhanden ist, richtet sich ausschließlich nach Angaben des Gründers/der Gründerin in den Antragsunterlagen.
Wichtig ebenfalls: Wird vorhandenes Vermögen in die Firma investiert, ist das Vermögen unproblematisch.
Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit ist eine private Förderung – er wird dem jeweiligen Gründer persönlich gewährt, nicht der Firma. Wird in der Liquiditätsplanung ein Gründungszuschuss berücksichtigt, betrifft das also nur den Bedarf dieses einen Gründers.
Würde man den Zuschuss in den Gesamtfinanzplan eintragen, müssten konsequenterweise auch alle Umsätze, Kosten und Privatentnahmen anteilig auf die Gründer aufgeteilt werden. Das ist zwar möglich, führt aber zu einer komplizierten Darstellung, die den Blick auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Firma erschwert.
Empfehlung:
Erstelle den Finanzplan – insbesondere die GuV, Liquiditäts- und Rentabilitätsrechnung – für das gesamte Unternehmen und ohne den Gründungszuschuss. Ergänzend sollte eine separate Übersicht erstellt werden, die:
die anteilige Liquidität des geförderten Gründers darstellt
den monatlichen Gründungszuschuss gegenüberstellt.
So kann die Agentur für Arbeit nachvollziehen, ob der Gründungszuschuss ausgereicht hat, um die Anlaufphase zu überbrücken und ob der Geförderte eine auskömmliche Gewinnerzielung erreicht.