Gründungszuschuss - Förderung erfolgreich sichern

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Gründungszuschuss - Auf einen Blick
 

Der Gründungszuschuss ist eine Finanzspritze von der Agentur für Arbeit und somit eine wertvolle Hilfe für Existenzgründer. Mit ihm überbrückt die Bundesagentur für Arbeit Einnahmeausfälle, die Gründungswillige allein dadurch haben, dass sie auf Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld verzichten.

Das Wichtigste auf einen Blick:

✅  6+9 Monate: Der Zuschuss wird in Phase 1 sechs Monate gewährt und in Phase 2 neun Monate

✅  Höhe: Arbeitslosengeld + Pauschale: Der Gründungszuschuss entspricht in den ersten 6 Monaten Deinem Arbeitslosengeld zzgl. 300 Euro.

✅  Keine Rückzahlung: Der Gründungszuschuss dient der Überbrückung von Einnahmeausfällen durch die Gründung. Du musst ihn nie zurückzahlen.

✅  Steuerfrei: Du musst auf den Gründungszuschuss keine Steuern zahlen. Allerdings orientiert sich die Höhe des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags an seiner Höhe.

Da der Gründungszuschuss nicht zurückgezahlt werden muss, legt das Arbeitsamt Wert darauf, dass das Geld sinnvoll eingesetzt wird. Somit ist die Beantragung etwas aufwendig. Wir erläutern, warum Ihr ihn trotzdem unbedingt beantragen solltet.

Artikel in der Rubrik Gründungszuschuss - Förderung erfolgreich sichern:

Gründungszuschuss beantragen

Der Gründungszuschuss ist eine wertvolle Hilfe für Existenzgründer. Mit ihm überbrückt die Bundesagentur für Arbeit Einnahmeausfälle, die Gründungswillige allein dadurch haben, dass sie auf Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld verzichten. Allerdings ist die Beantragung etwas aufwendig. In … weiterlesen

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist schnell berechnet, wenn Du die Höhe des Arbeitslosengeldes kennst, auf das Du Anrecht hast. Anders als beim Arbeitslosengeld hast Du allerdings kein Anrecht auf den Zuschuss, weil er im Ermessen Deines/r Sachbearbeiters/in bei der Arbeitsagentur … weiterlesen

Tragfähigkeitsbescheinigung für Existenzgründung

Die Tragfähigkeitsbescheinigung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und eine Bestätigung darüber, dass Du mit Deiner Geschäftsidee in der Lage bist, die Ausgaben aus Deiner Selbständigkeit und die aus Deinem Privatleben zu bestreiten. Sie wird am häufigsten … weiterlesen

Antrag auf Gründungszuschuss - Ausfüllanleitung

Der Antrag auf Gründungszuschuss ist ein siebenseitiges Formular, mit dem Du den Gründungszuschuss beantragst. Es ist das einzige Dokument, das Du vor dem eigentlichen Gründungstag einreichen musst. In der Regel akzeptiert die Arbeitsagentur, wenn Du alle weiteren … weiterlesen

11 häufigste Fehler bei der Beantragung

Es gibt ein paar Fallstricke bei der Beantragung des Gründungszuschusses, die man kennen sollte, damit der Antrag nicht abgelehnt wird. Hier stellen wir die häufigsten Fehler zusammen, die Du vermeiden solltest.

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FAQs

Im folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Gründungszuschuss - Förderung erfolgreich sichern:

Den Gründungszuschuss können Personen beantragen, die aktuell arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Gründung noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen ALG I besteht. Wer hingegen Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) bezieht, hat keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss, kann aber unter Umständen das Einstiegsgeld beim Jobcenter beantragen. Auch Personen, die nur kurz arbeitslos sind oder in der Kündigungsfrist stecken, sollten frühzeitig mit der Agentur für Arbeit sprechen, um ihre Chancen auf Förderung auszuloten.

Neben dem Status als ALG-I-Empfänger mit mindestens 150 Tagen Restanspruch müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die geplante Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, d.h. mind. 15 Stunden pro Woche

  • Die Selbstständigkeit beendet die Arbeitslosigkeit

  • Die oder der Selbstständige muss im eigenen Namen oder Rechnung arbeiten und eigenes wirtschaftliches oder unternehmerisches Risiko tragen. Es darf keine Scheinselbstständigkeit vorliegen, d.h. keine Weisungsgebundenheit oder eine Einbindung in einen anderen Geschäftsbetrieb, die der von Arbeitnehmern vergleichbar ist

  • Es muss ein tragfähiges Geschäftskonzept vorliegen – hierzu zählen ein Businessplan und ein Finanzplan

  • Die Tragfähigkeit der Gründung muss durch eine fachkundige Stelle (z. B. IHK, Gründungsberater, Steuerberater) bestätigt werden

  • Die Gründung darf noch nicht erfolgt sein, wenn der Antrag gestellt wird

Die Arbeitsagentur prüft den Antrag außerdem im Hinblick auf persönliche Eignung, Motivation und Marktchancen. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Antrag erhöht die Chancen auf Bewilligung deutlich.

Als Gründungszeitpunkt gilt für das Arbeitsamt häufig der Zeitpunkt, der bei der Gewerbeanmeldung angegeben wurde bzw. bei der Anmeldung beim Finanzamt. Es gibt allerdings auch das Kriterium der "vorbereitenden Tätigkeiten". Werden Vorbereitungen zur Gründung vorgenommen, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten, z.B. der Einkauf von Waren oder Marketingmaßnahmen und werden diese Tätigkeiten mind. 15 Stunden in der Woche ausgeübt, können diese als frühere Aufnahme der Gründung angesehen werden. Dies kann vorteilhaft sein, wenn man begründen will, warum man die 150-Tage-Frist eingehalten hat oder nachteilig, wenn man die Antragsunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hat. 

Nein, der Gründungszuschuss liegt im Ermessen des Sachbearbeiters / der Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit. Bei der Bewertung, ob die Förderung gewährt wird, spielt eine Rolle, ob das Geschäftsmodell tragfähig ist und die persönliche Eignung der gründenden Person gegeben ist. 

Ja, Du musst mindestens einen Tag arbeitslos sein und darfst nicht weniger als noch 150 Tage Anrecht auf ALG I haben. Du darfst ebenfalls noch nicht gegründet haben. Wenn Du (noch) nicht arbeitslos bist oder schon gegründet hast, ist das Arbeitsamt für Dich nicht mehr zuständig!

Ausnahme des Erfordernisses auf Arbeitslosigkeit betrifft Menschen mit Behinderungen. Sie können den Gründungszuschuss auch erhalten, wenn sie nicht arbeitslos gemeldet sind oder weniger als 150 Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben.

Nein, der Gründungszuschuss wird nur für eine hauptberufliche Selbstständigkeit gewährt. Das bedeutet: Deine selbstständige Tätigkeit muss den zeitlichen Schwerpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit bilden und darf nicht lediglich als Nebenerwerb ausgeübt werden. Das Arbeitsamt geht davon aus, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn Du mindestens 15 Stunden pro Woche Deiner Selbstständigkeit nachgehst. Eine nebenberufliche Gründung – etwa parallel zu einem Teilzeitjob oder als zusätzliches Einkommen – erfüllt diese Bedingung nicht.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis wegen einer beabsichtigten Existenzgründung gekündigt, wird in der Regel kein Gründungszuschuss gewährt. Bedingung für den Zuschuss ist, dass die Gründung die Arbeitslosigkeit beendet. Die Gründung darf nicht umgekehrt die Arbeitslosigkeit herbeiführen, um dann die Förderung zu erhalten.

Willst Du die Förderung beantragen, nimm Kontakt zu Deinem Sachbearbeiter/ Deiner Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit auf. Das Arbeitsamt stellt Dir dann die Antragsunterlagen zur Verfügung. Dies ist vor allem

  • Das Antragsformular für den Gründungszuschuss
  • Das Formular zur Stellungnahme der fachkundigen Stelle (Tragfähigkeitsbescheinigung)

Das Antragsformular wiederum listet die relevanten Unterlagen auf, die Du mit der Antragstellung einreichen solltest. Ein Dokument für die Beantragung ist die Stellungnahme der fachkundigen Stelle. Hierzu suchst Du Dir eine fachkundige Stelle aus und übersendest ihr das Formular zur Stellungnahme sowie einen Businessplan, der als Grundlage für die fachkundige Stelle dient, die Bescheinigung auszufüllen.

Die Unterlagen kannst Du elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen, z.B. im Loginbereich des Arbeitsamtes hochladen, per E-Mail oder Du reichst die Unterlagen schriftlich bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in ein.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Ausgefüllter Antrag auf Gründungszuschuss
  • Businessplan - Dieser sollte enthalten:
    • Schriftteil mit Erläuterungen zur Geschäftsidee, zu den Gründern, Marktanalyse
    • Finanzteil mit Liquiditätsplanung bzw. Kapitalbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustrechnung, Rentabilitätsrechnung, Investitionsplan, Haushaltsplan
    • Lebenslauf
    • Zeugnisse/Zertifikate
  • Stellungnahme der fachkundigen Stelle
  • Anmeldung des Gewerbes bzw. Anmeldung beim Finanzamt (bei nicht-gewerblicher, freiberuflicher Gründung). Sofern bereits Bestätigungen des Gewerbeamtes bzw. des Finanzamts über Deine Anmeldung vorliegen, solltest Du diese anstatt der Anmeldung einreichen
  • Gibt es Dokumente, die eine erfolgreiche Gründung voraussetzen, solltest Du diese ebenfalls einreichen, z.B. Eintragung in die Handwerksrolle bei Handwerksbetrieben oder Gesellschaftsvertrag bei gemeinschaftlicher GmbH-Gründung. 

Die sogenannte "Stellungnahme" oder "Tragfähigkeitsbescheinigung" ist die Bestätigung einer fachkundigen Stelle, dass das Gründungsvorhaben geeignet ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies setzt bei Kapitalgesellschaften einen Gewinn voraus und bei privat-haftenden Gesellschaften (GbR, Einzelunternehmen, Freiberufler) einen Überschuss, aus dem eine entsprechend hohe Inhaber-Entnahme getätigt werden kann.

Die Bescheinigung hierzu können z.B. ausfüllen:

  • IHK
  • Steuerberater
  • Unternehmensberater bzw. Gründungsberater
  • Banken

Um die Stellungnahme auszufüllen, muss die fachkundige Stelle ein Bild von der Gründung bekommen. Hierzu ist in der Regel notwendig, der begutachtenden Stelle einen Businessplan (inkl. Finanzplan, Lebenslauf, Zeugnisse) einzureichen. 

 

Wie lange die Arbeitsagentur braucht, den Gründungszuschuss zu gewähren (oder abzulehnen), ist abhängig vom Sachbearbeiter. Es kann ein paar Tage dauern oder ein paar Wochen. Du kannst von drei bis vier Wochen im Durchschnitt ausgehen. 

Bei Gewährung des Zuschusses findet die Auszahlung stets rückwirkend für jeden Monat statt. Gründest Du z.B. am 1. September, erfolgt die erste Auszahlung am 1. Oktober.

Nein, der Gründungszuschuss ist steuerfrei. Relevant ist der Zuschuss allerdings bei Berechnung der Höhe der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge. Je höher der Gründungszuschuss, desto höher der Beitrag.

Ja. Bei Beantragung des Gründungszuschusses gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung. Relevant ist weniger, ob Du weitere Einkünfte erzielst, sondern wie viel Zeit Du für sie aufwendest.

Solange Deine selbstständige Tätigkeit im Mittelpunkt steht und hauptberuflich ausgeübt wird, sind Nebenjobs unproblematisch. Das heißt: Nebeneinkünfte aus Minijobs, Vermietung oder anderen Tätigkeiten sind möglich, dürfen aber den Charakter der hauptberuflichen Selbstständigkeit nicht gefährden. Hauptberuflichkeit wird angenommen, wenn Du für die Tätigkeit 15 Wochenstunden oder mehr aufwendest.

Ein Nebenjob, den Du 5-10 Stunden pro Woche ausübst, gefährdet somit den Gründungszuschuss in der Regel nicht.

Vor der Gründung! Wenn Du zuerst gründest, bist Du bereits selbstständig und das Arbeitsamt ist nicht mehr für Dich zuständig. Dann kann auch kein Gründungszuschuss geleistet werden. 

Da Du bei der Antragstellung allerdings auch den Nachweis der Gewerbeanmeldung erbringen musst (oder den Nachweis der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt) ist die Reihenfolge, die Du beachten solltest:

  1. Anmeldung der Selbständigkeit bei Gewerbeamt oder Finanzamt mit einem Gründungstag in der Zukunft (!)
  2. Danach: Antrag stellen auf Gründungszuschuss
  3. Danach: Gründungstag wird erreicht

Folgende Fristen sind bei der Beantragung des Gründungszuschusses relevant.

  • Du musst auf jeden Fall arbeitslos sein, um den Gründungszuschuss zu beantragen (mind. 1 Tag). 
  • Du musst bei Antragstellung noch mindestens 150 Tage Anrecht auf ALG I haben.
  • Die Anmeldung der Selbstständigkeit muss bei Antragstellung schon stattgefunden haben (Gewerbeamt oder Finanzamt)
  • Der Gründungstag muss in der Zukunft liegen, d.h. nach der Antragstellung sein

Bei Menschen mit Behinderung gelten abweichende und deutlich abgeschwächte Regelungen. Nimm in dem Fall einfach Kontakt mit dem Arbeitsamt auf.

Ja. Wird die selbständige Tätigkeit aus personenbedingten Gründen wie Krankheit oder Schwangerschaft (und folgender Elternzeit) unterbrochen, aber im Anschluss fortgeführt, wird der Gründungszuschuss für die verbleibende Zeit des Anspruchs weiter bewilligt.

Solltest Du derzeit noch länger als 150 Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben, aber die Antragstellung nicht bis zum 150. Tag vor Ablauf schaffen, kannst Du

  • mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin bei der Arbeitsagentur besprechen, ob es ausreichend ist, nur den Antrag rechtzeitig zu stellen und Businessplan, Tragfähigkeitsbescheinigung usw. nachzureichen. Dies wird in der Regel gewährt
  • Dich vom ALG-Bezug abmelden. Ein nahtloser Übergang von Leistungsbezug und Gründung ist überhaupt nicht erforderlich. Es muss lediglich ein "zeitlicher Zusammenhang" zwischen Leistungsbezug und Gründung bestehen. Dieser Zusammenhang wird angenommen, wenn zwischen ALG-Bezug und Gründung weniger als ein Monat liegt.
  • Dich grundsätzlich vom ALG-Bezug abmelden, wenn zwischen ALG-Bezug und Gründung mehr als ein Monat liegt. Du pausierst sozusagen den ALG-Bezug, wobei die allgemeinen Fristen zu ALG-Bezug beachtet werden müssen. Hast Du alle Antragsunterlagen für den Gründungszuschuss zusammen, meldest Du Dich wieder arbeitslos und beantragst den Zuschuss.

In allen Fällen ist eine enge Abstimmung mit Deinem zuständigen Betreuer beim Arbeitsamt zu empfehlen.

Du kannst das Arbeitslosengeld erneut beantragen und zwar mit einer Restanspruchsdauer. Diese berechnet sich, indem die frühere Anspruchsdauer um die Anzahl der Tage, die der Gründungszuschuss gewährt wurde, gekürzt wird.

Beispiel: Angenommen, 

  • Du hattest 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld und gründest Du nach drei Monaten,
  • der Gründungszuschuss wurde mit Gründung gewährt
  • die Selbstständigkeit wird nach vier Monaten aufgegeben

hast Du nach den vier Monaten der Selbstständigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von (12 - 3 - 4) = 5 Monaten.

 

Für die Prüfung, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird, erfolgt keine Bedürftigkeitsprüfung. Dennoch spielt vorhandenes Vermögen oder eine Abfindung eine Rolle, weil der Gründungszuschuss nicht erforderlich ist, wenn der/die Gründende eigenleistungsfähig ist, d.h. selbst in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern.

Wichtig: Ob Eigenleistungsfähigkeit vorhanden ist, richtet sich ausschließlich nach Angaben des Gründers/der Gründerin in den Antragsunterlagen.

Wichtig ebenfalls: Wird vorhandenes Vermögen in die Firma investiert, ist das Vermögen unproblematisch.

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit ist eine private Förderung – er wird dem jeweiligen Gründer persönlich gewährt, nicht der Firma. Wird in der Liquiditätsplanung ein Gründungszuschuss berücksichtigt, betrifft das also nur den Bedarf dieses einen Gründers.

Würde man den Zuschuss in den Gesamtfinanzplan eintragen, müssten konsequenterweise auch alle Umsätze, Kosten und Privatentnahmen anteilig auf die Gründer aufgeteilt werden. Das ist zwar möglich, führt aber zu einer komplizierten Darstellung, die den Blick auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Firma erschwert.

Empfehlung:
Erstelle den Finanzplan – insbesondere die GuV, Liquiditäts- und Rentabilitätsrechnung – für das gesamte Unternehmen und ohne den Gründungszuschuss. Ergänzend sollte eine separate Übersicht erstellt werden, die:

  • die anteilige Liquidität des geförderten Gründers darstellt

  • den monatlichen Gründungszuschuss gegenüberstellt.

So kann die Agentur für Arbeit nachvollziehen, ob der Gründungszuschuss ausgereicht hat, um die Anlaufphase zu überbrücken und ob der Geförderte eine auskömmliche Gewinnerzielung erreicht.