Steuerrechner: GmbH vs. Einzelunternehmen/GbR

Stehst Du vor einer Unternehmensgründung und überlegst, welche Rechtsform für Dich aus steuerlicher Sicht die beste Wahl ist? Unser Steuerrechner hilft Dir, die verschiedenen Optionen zu vergleichen und die richtige Entscheidung zu treffen.

Steuerlicher Vergleich der Rechtsformen

Dieses kostenlose Tool vergleicht die Ertragssteuern von gängigen Rechtsformen, die bei einer Firmengründung zur Auswahl stehen. Dabei werden Gesellschaftsformen, bei denen die Gründenden privat haften, mit Kapitalgesellschaften verglichen. Der Vergleich erfolgt auf Basis der zu erwartenden Überschüsse aus der Firma und ermöglicht Annahmen über dessen Verwendung. Beispielsweise kann bei einer Kapitalgesellschaft ein Gehalt gezahlt oder eine Ausschüttung getätigt werden.

Warum erfolgt der Steuervergleich zwischen GmbH und Einzelunternehmen/GbR?

Man könnte die Frage stellen, warum der Steuerrechner insbesondere die GmbH auf der einen Seite und Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften auf der anderen Seite vergleicht. Tatsächlich ist dies eine Vereinfachung und der Vergleich generell zwischen Kapitalgesellschaften und Nicht-Kapitalgesellschaften zulässig. Ein Vergleich zwischen verschiedenen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH vs. UG vs. AG) ist aus steuerlicher Sicht nicht sinnvoll, da die Unterschiede in der Steuerlast marginal sind. Der Unterschied zwischen diesen Gesellschaftsformen besteht in der Haftung, im Gründungsaufwand und in der Flexibilität der Gestaltungsmöglichkeiten. Ebenso sind steuerliche Unterschiede bei Nicht-Kapitalgesellschaften gering. Lies gerne hierzu unsere Einführung in die unterschiedlichen Unternehmenssteuern.

Welche Rechtsform ist steuerlich die günstigste?

Aus steuerlicher Sicht ist keine pauschale Aussage möglich, ob Kapitalgesellschaften günstiger sind oder nicht. Auf den ersten Blick scheinen Kapitalgesellschaften die günstigere Rechtsform zu sein. Dies liegt daran, dass die Kombination aus Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer eine geringere Steuerlast verspricht als die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Während die Summe aus Gewerbe- und Körperschaftssteuersatz stets gleich ist, sorgt die Steuerprogression bei privat-haftenden Gesellschaftsformen dafür, dass die Steuersätze mit zusätzlichen Gewinnen deutlich über die der Kapitalgesellschaften steigen.

Allerdings ist nicht berücksichtigt, dass die Rücklagen einer Kapitalgesellschaft dann noch nicht im Einflussbereich der Gesellschafter liegen (anders bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften). Sollen sie privat verfügbar sein, müssen sie ausgeschüttet werden. Hierbei fallen dann noch einmal 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer an. Bei Einzel- oder Personengesellschaften fallen zwar schnell höhere Ertragsteuersätze an, bei ihnen ist allerdings keine Ausschüttung nötig, um das Kapital privat verfügbar zu machen. Bezieht man Ausschüttungen in die Betrachtung mit ein, so sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften oftmals die günstigere Wahl.

Ausschüttungen nicht zu tätigen, ist insbesondere dann sinnvoll, wenn reinvestiert werden soll und man sich somit noch größere Gewinne in der Zukunft erhofft. Somit dürfte die Entscheidung zugunsten einer Kapitalgesellschaft ausfallen, wenn man von einem dynamischen, stark wachsenden Geschäftsmodell ausgeht.

Erläuterungen zum Steuerrechner

Annahmen über alle Gesellschafter gleich

Um Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften (z.B. GbR oder OHG) mit Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) vergleichen zu können, wurden beim steuerlichen Vergleich ein paar Vereinfachungen angenommen:
  • Alle Annahmen treffen gleichermaßen auf die Gründenden zu. Wurde z.B. ein Gehalt für Geschäftsführung angesetzt, erhalten alle Gründenden dieses Gehalt.
  • Wurde die Option "Verheiratet" ausgewählt, wurde ebenfalls angenommen, dass dies für alle Gesellschafter zutrifft.
  • Das "Weitere Einkommen" ist ein Gesamteinkommen, das die Gesellschafter außerhalb der Firmentätigkeit erhalten. Wird z.B. "100000" eingegeben und gibt es zwei Gründende, so wird angenommen, dass jeder Gründer außerhalb der Firma 50.000 Euro zusätzlich bezieht und hierauf Einkommensteuern anfallen.

Keine Kirchensteuer berücksichtigt

Der Rechtsform-Rechner berücksichtigt keine Kirchensteuer. Diese fällt bei Konfessionsangehörigen mit 8% (in Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 9% (in allen anderen Bundesländern) auf die zu zahlende Einkommensteuer zusätzlich an. Im Folgejahr wiederum ist die als Sonderausgabe absetzbar. Tendenziell benachteiligt die Kirchensteuer Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sofern die Höhe der Überschüsse höher als vergleichbare Geschäftsführergehälter sind. Bis zur Höhe eines Geschäftsführergehalts müssten auch Geschäftsführer-Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Kirchensteuer zahlen.

Auswirkungen Freiberuflichkeit

Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie unterliegen ausschließlich der Einkommensteuer. Dadurch ergibt sich – bei ansonsten gleichen Voraussetzungen – eine geringere Gesamtsteuerlast im Vergleich zu gewerblich tätigen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften.

Auswirkungen Anzahl Gründer

Die Anzahl der Gründer ist insofern von Bedeutung, als die Gründenden sich die Überschüsse aus der Firma teilen. Somit fällt bei anteiligem Überschuss aus der Firma weniger Einkommensteuer an, wenn es mehrere Gründende gibt, weil die Progression später beginnt als wenn es nur einen Gründer gäbe.

Auswirkungen des Ehestands

Verheiratete Personen können das Ehegattensplitting nutzen, d.h. das gemeinsame Einkommen wird auf beide Eheleute verteilt. Verdient ein Ehepartner viel und der andere wenig, so teilen sie sich im Ehegattensplitting das Einkommen hälftig. Das Gleiche gilt für die Steuerlast, was zu einer geringeren Steuerprogression führt, als wenn ein Partner voll in eine hohe Progression fällt.

Körperschaftssteuersatz

Die Körperschaftssteuer, die nur für Kapitalgesellschaften gilt, wurde standardmäßig mit 15% voreingestellt. Es besteht aber die Möglichkeit, sie auf die geplanten Sätze ab 2028 zu reduzieren. Auf jede Körperschaftssteuer wurde der Solidaritätszuschlag von 5,5% aufgeschlagen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wurde mit einem durchschnittlichen Hebesatz von 438 % voreingestellt. Sie berechnet sich, indem man den Hebesatz mit 3,5 multipliziert, dann mit dem Gewinn multipliziert und das Ergebnis durch 10.000 teilt.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wurde ein Freibetrag von 24.500 EUR berücksichtigt. Zusätzlich reduziert die Gewerbesteuer die Einkommensteuerlast bei diesen Unternehmensformen mit einem Hebesatz-Äquivalent von 400%. Für Details zur Berechnung der Steuern lies gerne unseren Artikel zu Unternehmenssteuern.

Weitere Einkommen

Weitere Einkommen fallen unabhängig von der Firmengründung an. Somit fällt der erste verdiente Euro aus Firmentätigkeit direkt in die Progression der Einkommensteuer. Dies gilt gleichermaßen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Allerdings kann man bei Kapitalgesellschaften das Gehalt der Gesellschafter frei wählen, während dies bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht möglich ist. Ein geringeres Gehalt bei Kapitalgesellschaften reduziert somit die Steuerlast, wenn man ein hohes weiteres Einkommen hat.

Gehalt der Gesellschafter

Die Wahl des Geschäftsführer-Gehalts in Kapitalgesellschaften ist frei wählbar. Es besteht hierdurch die Möglichkeit, die Steuerprogression zu mildern. Dies ist immer dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz einer weiteren Gehaltszahlung höher wäre als die Summe aus Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.

Beispiel:

Nimmt man an, dass Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer ca. 32% eines erwirtschafteten Überschusses betragen, könnte man bei Kapitalgesellschaften insgesamt Steuern sparen, wenn man das Gehalt so wählt, dass der private Einkommensteuersatz, der auf ein zusätzliches Gehalt anfallen würde, 32% nicht übersteigt. Dies ist (im Jahr 2025) bei einem Gehalt von ca. 40.000 EUR der Fall. Bei einem höheren Gehalt wäre der persönliche Steuersatz auf weiteres Gehalt höher, während der Verbleib des Geldes in der Firma nur mit 32% versteuert würde. Die Überlegungen ändern sich, wenn Ausschüttungen geplant sind (s.u.).

Privat-haftende Gesellschaften wie Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben diese Flexibilität nicht. Hier bestimmt der Überschuss aus Firmentätigkeit direkt die Steuerlast.

Hinweis zu Ausschüttungen

Die Option, die Ausschüttung im Wege des Teileinkünfteverfahrens durchzuführen, ist in dem Rechner nicht enthalten.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Rechtsform-Kalkulator soll eine Entscheidungshilfe bei der Wahl der Rechtsform bieten. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen und Angaben. Auch ersetzt dieser Rechner keine Steuer- oder Rechtsberatung.