Rechtsform-Rechner

Einzelunternehmen & Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

Steuerlicher Vergleich

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Steuerlicher Vergleich der Gründung als Einzelunternehmen/Personengesellschaft mit der Gründung als Kapitalgesellschaft

Erläuterungen zum Rechtsform-Rechner

Annahmen

Um Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften (z.B. GbR oder OHG) mit Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) vergleichen zu können, wurden beim steuerlichen Vergleich ein paar Vereinfachungen angenommen:
  • Alle Annahmen treffen gleichermaßen auf die Gründenden zu. Wurde z.B. ein Gehalt für Geschäftsführung angesetzt, erhalten alle Gründenden dieses Gehalt.
  • Wurde die Option "Verheiratet" ausgewählt, wurde ebenfalls angenommen, dass dies für alle Gesellschafter zutrifft.
  • Das "Weitere Einkommen" ist ein Gesamteinkommen, dass die Gesellschafter außerhalb der Firmentätigkeit erhalten. Wird z.B. "100000" eingegeben und gibt es zwei Gründende, so wird angenommen, dass jeder Gründer außerhalb der Firma 50.000 Euro zusätzlich bezieht und hierauf Einkommensteuern anfallen.

Auswirkungen Freiberuflichkeit

Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie unterliegen ausschließlich der Einkommensteuer. Dadurch ergibt sich – bei ansonsten gleichen Voraussetzungen – eine geringere Gesamtsteuerlast im Vergleich zu gewerblich tätigen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften.

Auswirkungen Anzahl Gründer

Die Anzahl der Gründer ist insofern von Bedeutung, als die Gründenden sich die Überschüsse aus der Firma teilen. Somit fällt pro Überschuss aus der Firma weniger Einkommensteuer an, weil die Progression später beginnt als wenn es nur einen Gründer gäbe.

Auswirkungen des Ehestands

Verheiratete Personen können das Ehegattensplitting nutzen, d.h. das gemeinsame Einkommen wird auf beide Eheleute verteilt. Verdient ein Ehepartner viel und der andere wenig, so teilen sie sich im Ehegattensplitting das Einkommen hälftig. Somit teilen sie auch die Steuerlast hälftig, was zu einer geringeren Steuerprogression führt, als wenn ein Partner voll in eine hohe Progression fällt.

Körperschaftssteuersatz

Die Körperschaftssteuer, die nur für Kapitalgesellschaften gilt, wurde standardmäßig mit 15% voreingestellt. Es besteht aber die Möglichkeit, sie auf die geplanten Sätze ab 2028 zu reduzieren. Auf jede Körperschaftssteuer wurde der Solidaritätszuschlag von 5,5% aufgeschlagen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wurde mit einem durchschnittlichen Hebesatz von 438 % voreingestellt. Sie berechnet sich, indem man den Hebesatz mit 3,5 multipliziert, dann mit dem Gewinn multipliziert und das Ergebnis durch 10.000 teilt.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wurde ein Freibetrag von 24.500 Eur berücksichtigt. Zusätzlich reduziert die Gewerbesteuer die Einkommensteuerlast und zwar mit einem Hebesatz-Äquivalent von 400%. Wurde die Gewerbesteuer z.B. berechnet mit 438 x 3,5 x Gewinn / 10.000, so reduziert sich die Einkommensteuerlast um 400 x 3,5 x Gewinn / 10.000.

Weitere Einkommen

Weitere Einkommen fallen unabhängig von der Firmengründung an. Somit fällt der erste verdiente Euro aus Firmentätigkeit direkt in die Progression der Einkommensteuer. Dies gilt gleichermaßen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Allerdings kann man bei Kapitalgesellschaften das Gehalt der Gesellschafter frei wählen, während dies bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht möglich ist. Ein geringeres Gehalt bei Kapitalgesellschaften reduziert somit die Steuerlast, wenn man ein hohes weiteres Einkommen hat.

Gehalt der Gesellschafter

Die Wahl des Geschäftsführer-Gehalts in Kapitalgesellschaften ist frei wählbar. Es besteht hierdurch die Möglichkeit, die Steuerprogession zu mildern.

Ausschüttungen

Auf den ersten Blick scheinen Kapitalgesellschaften die steuerlich günstigere Rechtsform zu sein. Dies liegt daran, dass die Kombinaton aus Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer schon bei geringen Überschüssen eine geringere Steuerlast verspricht als die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Allerdings ist nicht berücksichtigt, dass die Rücklagen einer Kapitalgesellschaft dann noch nicht im Einflussbereich der Gesellschafter liegen (anders bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften). Sollen sie privat verfügbar sein, müssen sie ausgeschüttet werden. Hierbei fallen dann noch einmal 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer an. Die Option, die Ausschüttung im Wege des Teileinkünfteverfahrens durchzuführen, ist in dem Rechner nicht enthalten.

Ob dies sinnvoll ist, hängt von der Zukunftsplanung des Unternehmens ab. Soll zuküntig investiert werden, ist es sinnvoll, die Gelder in der Firma zu belassen. In dem Fall ist die Kapitalgesellschaft steuerlich günstiger. Die Wahl der Rechtsform könnte also vom Geschäftsmodell und Investitionsplanungen abhängen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Rechtsform-Kalkulator soll eine Entscheidungshilfe bei der Wahl der Rechtsform bieten. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen und Angaben. Auch ersetzt dieser Rechner keine Steuer- oder Rechtsberatung.