Erläuterungen zum Rechtsform-Rechner
Annahmen über alle Gesellschafter gleich
Um Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften (z.B. GbR oder OHG) mit Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) vergleichen
zu können, wurden beim steuerlichen Vergleich ein paar Vereinfachungen angenommen:
- Alle Annahmen treffen gleichermaßen auf die Gründenden zu. Wurde z.B. ein Gehalt für Geschäftsführung angesetzt, erhalten
alle Gründenden dieses Gehalt.
- Wurde die Option "Verheiratet" ausgewählt, wurde ebenfalls angenommen, dass dies für alle Gesellschafter zutrifft.
- Das "Weitere Einkommen" ist ein Gesamteinkommen, das die Gesellschafter außerhalb der Firmentätigkeit erhalten. Wird z.B. "100000"
eingegeben und gibt es zwei Gründende, so wird angenommen, dass jeder Gründer außerhalb der Firma 50.000 Euro zusätzlich bezieht
und hierauf Einkommensteuern anfallen.
Keine Kirchensteuer berücksichtigt
Der Rechtsform-Rechner berücksichtigt keine Kirchensteuer. Diese fällt bei Konfessionsangehörigen mit 8% (in Bayern
und Baden-Württemberg) bzw. 9% (in allen anderen Bundesländern) auf die zu zahlende Einkommensteuer zusätzlich an.
Im Folgejahr wiederum ist die als Sonderausgabe absetzbar. Tendenziell benachteiligt die Kirchensteuer Einzelunternehmen
und Personengesellschaften, sofern die Höhe der Überschüsse höher als vergleichbare Geschäftsführergehälter sind. Bis
zur Höhe eines Geschäftsführergehalts müssten auch Geschäftsführer-Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Kirchensteuer zahlen.
Auswirkungen Freiberuflichkeit
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie unterliegen ausschließlich der Einkommensteuer. Dadurch ergibt
sich – bei ansonsten gleichen Voraussetzungen – eine geringere Gesamtsteuerlast im Vergleich zu gewerblich tätigen
Einzelunternehmern oder Personengesellschaften.
Auswirkungen Anzahl Gründer
Die Anzahl der Gründer ist insofern von Bedeutung, als die Gründenden sich die Überschüsse aus der Firma teilen. Somit
fällt bei anteiligem Überschuss aus der Firma weniger Einkommensteuer an, wenn es mehrere Gründende gibt, weil die Progression
später beginnt als wenn es nur einen Gründer gäbe.
Auswirkungen des Ehestands
Verheiratete Personen können das Ehegattensplitting nutzen, d.h. das gemeinsame Einkommen wird auf beide Eheleute verteilt.
Verdient ein Ehepartner viel und der andere wenig, so teilen sie sich im Ehegattensplitting das Einkommen hälftig.
Das Gleiche gilt für die Steuerlast, was zu einer geringeren Steuerprogression führt, als wenn ein Partner voll in
eine hohe Progression fällt.
Körperschaftssteuersatz
Die Körperschaftssteuer, die nur für Kapitalgesellschaften gilt, wurde standardmäßig mit 15% voreingestellt. Es besteht aber die Möglichkeit,
sie auf die geplanten Sätze ab 2028 zu reduzieren. Auf jede Körperschaftssteuer wurde der Solidaritätszuschlag von 5,5% aufgeschlagen.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wurde mit einem durchschnittlichen Hebesatz von 438 % voreingestellt. Sie berechnet sich, indem man den
Hebesatz mit 3,5 multipliziert, dann mit dem Gewinn multipliziert und das Ergebnis durch 10.000 teilt.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wurde ein Freibetrag von 24.500 EUR berücksichtigt. Zusätzlich
reduziert die Gewerbesteuer die Einkommensteuerlast bei diesen Unternehmensformen mit einem Hebesatz-Äquivalent von 400%.
Beispiel:
Nehmen wir einen Gewerbesteuerhebesatz von 438% an sowie einen Gewinn in Höhe von 50.000 EUR, wird die Gewerbesteuer
bei privat-haftenden Gesellschaften berechnet mit 438 x 3,5 x (50.000-24.500) / 10.000 = 3909,15 EUR.
Gleichzeitig reduziert sich die Einkommensteuerlast um 400 x 3,5 x (50.000-24.500) / 10.000 = 3.570 EUR. Am Ende steht
somit nur eine geringe zusätzliche Steuerlast durch die Gewerbesteuer von 3909,15 EUR - 3570 EUR = 339,15 EUR.
Bei Kapitalgesellschaften gibt es weder einen Freibetrag auf die Gewerbesteuer noch eine Anrechnung auf die Einkommensteuer.
Weitere Einkommen
Weitere Einkommen fallen unabhängig von der Firmengründung an. Somit fällt der erste verdiente Euro aus Firmentätigkeit
direkt in die Progression der Einkommensteuer. Dies gilt gleichermaßen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften
und Kapitalgesellschaften. Allerdings kann man bei Kapitalgesellschaften das Gehalt der Gesellschafter frei wählen,
während dies bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht möglich ist. Ein geringeres Gehalt bei Kapitalgesellschaften
reduziert somit die Steuerlast, wenn man ein hohes weiteres Einkommen hat.
Gehalt der Gesellschafter
Die Wahl des Geschäftsführer-Gehalts in Kapitalgesellschaften ist frei wählbar. Es besteht hierdurch die Möglichkeit, die
Steuerprogression zu mildern. Dies ist immer dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz einer weiteren Gehaltszahlung
höher wäre als die Summe aus Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.
Beispiel:
Nimmt man an, dass Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer ca. 32% eines erwirtschafteten Überschusses betragen, könnte man
bei Kapitalgesellschaften insgesamt Steuern sparen, wenn man das Gehalt so wählt, dass der private Einkommensteuersatz,
der auf ein zusätzliches Gehalt anfallen würde, 32% nicht übersteigt. Dies ist (im Jahr 2025) bei einem Gehalt von ca. 40.000 EUR
der Fall. Bei einem höheren Gehalt wäre der persönliche Steuersatz auf weiteres Gehalt höher, während der
Verbleib des Geldes in der Firma nur mit 32% versteuert würde.
Die Überlegungen ändern sich, wenn Ausschüttungen geplant sind (s.u.).
Privat-haftende Gesellschaften wie Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben diese Flexibilität nicht.
Hier bestimmt der Überschuss aus Firmentätigkeit direkt die Steuerlast.
Ausschüttungen
Auf den ersten Blick scheinen Kapitalgesellschaften die steuerlich günstigere Rechtsform zu sein. Dies liegt daran, dass
die Kombination aus Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer schon bei geringen Überschüssen eine geringere Steuerlast verspricht als die Einkommensteuer
bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Allerdings ist nicht berücksichtigt, dass die Rücklagen einer Kapitalgesellschaft
dann noch nicht im Einflussbereich der Gesellschafter liegen (anders bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften).
Sollen sie privat verfügbar sein, müssen sie ausgeschüttet werden. Hierbei fallen dann noch einmal 25%
Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer an.
Ob eine Ausschüttung sinnvoll ist, hängt von der Zukunftsplanung des Unternehmens ab. Soll zukünftig investiert werden, ist es sinnvoll,
die Gelder in der Firma zu belassen. In dem Fall ist die Kapitalgesellschaft steuerlich günstiger. Die Wahl der Rechtsform
könnte also vom Geschäftsmodell und Investitionsplanungen abhängen.
Hinweis:
Die Option, die Ausschüttung im Wege des
Teileinkünfteverfahrens durchzuführen, ist in dem Rechner nicht enthalten.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Rechtsform-Kalkulator soll eine Entscheidungshilfe bei der Wahl der Rechtsform bieten. Wir übernehmen dennoch keine
Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen und Angaben. Auch ersetzt dieser Rechner keine Steuer- oder Rechtsberatung.