Rechtsformen im Vergleich - Welche Steuern zahlen Unternehmen?

Rechtsformen im Vergleich - Welche Steuern zahlen Unternehmen?

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Eine der wichtigsten Fragen bei der Selbstständigkeit ist die Wahl der richtigen Rechtsform. Die Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform steht direkt zu Beginn der Gründung an und lässt sich später nur noch mit größerem Aufwand ändern. Somit ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema auseinander zu setzen.

Neben Fragen zur Haftung, zu Reputation, Namensgebung, zu Rechnungslegungspflichten und Gründungsaufwand sind es vor allem steuerliche Fragen, die geklärt werden müssen. Welche Rechtsform zahlt welche Steuern und in welcher Höhe? Hier vergleichen wir die Besteuerung von Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG mit der Besteuerung von GbR, OHG sowie Einzelunternehmen und Freiberuflern

Als Gründungsberater werden wir ebenfalls Hinweise geben, welche Rechtsform aus unserer Sicht in welchen Fällen zu empfehlen sind, weisen aber auch darauf hin, dass dieser Artikel keine rechtliche Beratung oder die Beratung eines Steuerberaters ersetzt, die für die individuelle Unternehmensgründung sehr wertvoll ist!

Nur kurz vorab: Es geht in diesem Artikel um Ertragssteuern, d.h. den Steuern, die auf den Gewinn von Unternehmen anfallen. Es geht nicht um die Umsatzsteuer, da diese über alle Unternehmensformen gleich ist - mit Ausnahme von einigen Berufsbranchen, die in der Regel Freiberufler wählen und die sich von der Umsatzsteuer befreien lassen können (Heilberufe, bildende Berufe, Pflegeberufe).

Eine der wichtigsten Fragen bei der Selbstständigkeit ist die Wahl der richtigen Rechtsform. Die Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform steht direkt zu Beginn der Gründung an und lässt sich später nur noch mit größerem Aufwand ändern. Somit ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema auseinander zu setzen.

Neben Fragen zur Haftung, zu Reputation, Namensgebung, zu Rechnungslegungspflichten und Gründungsaufwand sind es vor allem steuerliche Fragen, die geklärt werden müssen. Welche Rechtsform zahlt welche Steuern und in welcher Höhe? Hier vergleichen wir die Besteuerung von Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG mit der Besteuerung von GbR, OHG sowie Einzelunternehmen und Freiberuflern

Als Gründungsberater werden wir ebenfalls Hinweise geben, welche Rechtsform aus unserer Sicht in welchen Fällen zu empfehlen sind, weisen aber auch darauf hin, dass dieser Artikel keine rechtliche Beratung oder die Beratung eines Steuerberaters ersetzt, die für die individuelle Unternehmensgründung sehr wertvoll ist!

Nur kurz vorab: Es geht in diesem Artikel um Ertragssteuern, d.h. den Steuern, die auf den Gewinn von Unternehmen anfallen. Es geht nicht um die Umsatzsteuer, da diese über alle Unternehmensformen gleich ist - mit Ausnahme von einigen Berufsbranchen, die in der Regel Freiberufler wählen und die sich von der Umsatzsteuer befreien lassen können (Heilberufe, bildende Berufe, Pflegeberufe).

Besteuerung von Freiberuflern - Einkommensteuer

Freiberufler sind Gründer:innen aus den so genannten Katalogberufen. Hierzu zählen heilkundliche Berufe, rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, naturwissenschaftliche und technische Berufe und Kulturberufe. Ob eine Tätigkeit einem dieser Bereiche zuzuordnen ist, entscheidet das Finanzamt. Wichtig ist zudem, dass die Tätigkeit wirklich ausgeübt wird und nicht zusätzlich Produkte und nicht-freiberufliche Dienstleistungen verkauft werden. 

Freiberufler werden lediglich mit der Einkommensteuer veranlagt. Die Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit werden also gehandhabt wie zufließendes Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder Mieteinnahmen. Kosten, die für die betriebliche Tätigkeit anfallen, werden als Kosten von den Umsätzen abgezogen oder - bei Investitionen - im Wege der Abschreibung über die Jahre verteilt auf die Umsätze angerechnet.

Freiberufler sind Gründer:innen aus den so genannten Katalogberufen. Hierzu zählen heilkundliche Berufe, rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, naturwissenschaftliche und technische Berufe und Kulturberufe. Ob eine Tätigkeit einem dieser Bereiche zuzuordnen ist, entscheidet das Finanzamt. Wichtig ist zudem, dass die Tätigkeit wirklich ausgeübt wird und nicht zusätzlich Produkte und nicht-freiberufliche Dienstleistungen verkauft werden. 

Freiberufler werden lediglich mit der Einkommensteuer veranlagt. Die Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit werden also gehandhabt wie zufließendes Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder Mieteinnahmen. Kosten, die für die betriebliche Tätigkeit anfallen, werden als Kosten von den Umsätzen abgezogen oder - bei Investitionen - im Wege der Abschreibung über die Jahre verteilt auf die Umsätze angerechnet.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften - zusätzlich Gewerbesteuer

Einzelunternehmen sind Gründungen von Einzelpersonen, die gewerblich tätig sind. Bei Personengesellschaften gilt dasselbe, nur dass sie von zwei oder mehr Personen gegründet werden. 

Info: Die OHG (Offene Handelsgesellschaft) wird im Wesentlichen behandelt wie eine Personengesellschaft. Sie ist eine Personengesellschaft, die ins Handelsregister eingetragen ist, also eine gewisse Größe erreicht hat.
Info: Der Solidaritätszuschlag, der bei hohen Einkommen anfällt, fassen wir der Einfachheit halber mit der Einkommensteuer zusammen.


Auch bei diesen Gesellschaftsformen ist die Einkommensteuer die Hauptsteuer. Bei Personengesellschaften werden die Überschüsse aus dem Betrieb nach Höhe der Beteiligung auf die Gesellschafter aufgeteilt. Entsprechend ergibt sich das "Einkommen", das der Einkommensteuer unterliegt.

Das "Gewerbliche" unterscheidet beide Rechtsformen von den Freiberuflern. Im Unterschied zu Freiberuflern müssen Einzelunternehmer:innen und Gründer:innen von Personengesellschaften ein Gewerbe anmelden. Mit dieser Gewerbeanmeldung teilt man der Stadt bzw. der Kommune mit, dass man wirtschaftlich und gewinnorientiert tätig wird. Anders als die Einkommensteuer kommt die Gewerbesteuer also den Kommunen und Städten zugute und diese möchten dann hieran teilhaben.

Wichtig: Bei einer Personengesellschaft müssen die "Personen" ein Gewerbe anmelden, nicht die Gesellschaft. Das bedeutet, dass jede an der Gesellschaft beteiligte Person ein Gewerbe bei der Kommune/Stadt anmelden muss.

 

Berechnung der Gewerbesteuer

Auf das Gewerbe fällt Gewerbesteuer an. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften allerdings erst ab einem Freibetrag von 24.500 Euro. Was bei der Gewerbesteuer bundesweit einheitlich ist, dass der Überschuss, der nach Abzug des Freibetrags resultiert, mit einem Faktor 3,5 multipliziert wird. Was allerdings nicht bundesweit einheitlich ist, ist, dass es noch einen weiteren Faktor gibt, den jede Kommune selbst festlegt. Es ist der sperrige Begriff des "Gewerbesteuerhebesatzes". Er liegt in Deutschland zwischen 250 und 900 %. Im Durchschnitt liegt er in Deutschland etwas über 400. 
 

Beispiel für die Berechnung:

Nehmen wir an, wir befinden uns in Fulda und googeln den "Gewerbesteuerhebesatz Fulda", stellen wir (in 2025) fest, dass dieser bei 380 v.H. liegt (bitte nicht verwechseln mit dem Grundsteuerhebesatz, der sich auf die Grundsteuer bezieht, um die es hier nicht geht!). Dann ergibt ein Überschuss aus Firmentätigkeit in Höhe von 200.000 Euro folgende Gewerbesteuer:

(200.000 - 24.500) x 3,5 x 3.8 / 100 = 23.341,50 Euro

 

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Jetzt könnte man denken, dass ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft im Vergleich zur freiberuflichen Tätigkeit extrem nachteilig ist, weil ja die Gewerbesteuer hinzukommt. Neben der Tatsache, dass viele Gründer gar nicht zwischen den Unternehmensformen wählen können, ist dies aber auch so nicht richtig. Denn die Gewerbesteuer mindert bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Einkommensteuer. Liegt der Hebesatz der Gewerbesteuer bei 400 oder darunter, wird die Steuer sogar vollständig von der Einkommensteuer abgezogen. Somit zahlt man zwar die Gewerbesteuer, aber kaum noch Einkommensteuer (zumindest nicht auf Einkommen aus Gewerbebetrieb). 

Liegt der Gewerbesteuerhebesatz über 400, wird nur noch die Differenz zu einem Hebesatz von 400 als Gewerbesteuer fällig. 
 

Beispiele mit einem Jahresüberschuss von 200.000 Euro:

Im oben genannten Beispiel der Stadt Fulda werden die 23.341,50 Euro vollständig von der Einkommensteuer abgezogen, so dass überhaupt keine zusätzliche Steuer durch die Gewerbesteuer zu zahlen ist.

In Köln liegt der Gewerbesteuerhebesatz bei 475 v.H. Somit berechnet sich die Gewerbesteuer mit

(200.000 - 24.500) x 3,5 x 4,75 / 100 = 29.176,88 Euro

Angerechnet auf die Einkommensteuer werden allerdings

(200.000 - 24.500) x 3,5 x 4,00 / 100 = 24.570 Euro

Im Beispiel der Stadt Köln fällt zwar die Gewerbesteuer in Höhe von 29.176,88 Euro an, allerdings mindert sich die Einkommensteuer um 24.570 Euro, so dass nur eine Mehrbelastung von 4.606,88 bleibt.

 

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei mehreren Unternehmern werden die Überschüsse aus der Gesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Allerdings wird bei der Ermittlung der verbleibenden Einkommensteuer auch die anzurechnende Gewerbesteuer auf die Gründer aufgeteilt. Im Beispiel der Stadt Köln mit zwei Gründenden reduziert sich die Steuer auf das Einkommen um 12.285 Euro.

Einzelunternehmen sind Gründungen von Einzelpersonen, die gewerblich tätig sind. Bei Personengesellschaften gilt dasselbe, nur dass sie von zwei oder mehr Personen gegründet werden. 

Info: Die OHG (Offene Handelsgesellschaft) wird im Wesentlichen behandelt wie eine Personengesellschaft. Sie ist eine Personengesellschaft, die ins Handelsregister eingetragen ist, also eine gewisse Größe erreicht hat.
Info: Der Solidaritätszuschlag, der bei hohen Einkommen anfällt, fassen wir der Einfachheit halber mit der Einkommensteuer zusammen.


Auch bei diesen Gesellschaftsformen ist die Einkommensteuer die Hauptsteuer. Bei Personengesellschaften werden die Überschüsse aus dem Betrieb nach Höhe der Beteiligung auf die Gesellschafter aufgeteilt. Entsprechend ergibt sich das "Einkommen", das der Einkommensteuer unterliegt.

Das "Gewerbliche" unterscheidet beide Rechtsformen von den Freiberuflern. Im Unterschied zu Freiberuflern müssen Einzelunternehmer:innen und Gründer:innen von Personengesellschaften ein Gewerbe anmelden. Mit dieser Gewerbeanmeldung teilt man der Stadt bzw. der Kommune mit, dass man wirtschaftlich und gewinnorientiert tätig wird. Anders als die Einkommensteuer kommt die Gewerbesteuer also den Kommunen und Städten zugute und diese möchten dann hieran teilhaben.

Wichtig: Bei einer Personengesellschaft müssen die "Personen" ein Gewerbe anmelden, nicht die Gesellschaft. Das bedeutet, dass jede an der Gesellschaft beteiligte Person ein Gewerbe bei der Kommune/Stadt anmelden muss.

 

Berechnung der Gewerbesteuer

Auf das Gewerbe fällt Gewerbesteuer an. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften allerdings erst ab einem Freibetrag von 24.500 Euro. Was bei der Gewerbesteuer bundesweit einheitlich ist, dass der Überschuss, der nach Abzug des Freibetrags resultiert, mit einem Faktor 3,5 multipliziert wird. Was allerdings nicht bundesweit einheitlich ist, ist, dass es noch einen weiteren Faktor gibt, den jede Kommune selbst festlegt. Es ist der sperrige Begriff des "Gewerbesteuerhebesatzes". Er liegt in Deutschland zwischen 250 und 900 %. Im Durchschnitt liegt er in Deutschland etwas über 400. 
 

Beispiel für die Berechnung:

Nehmen wir an, wir befinden uns in Fulda und googeln den "Gewerbesteuerhebesatz Fulda", stellen wir (in 2025) fest, dass dieser bei 380 v.H. liegt (bitte nicht verwechseln mit dem Grundsteuerhebesatz, der sich auf die Grundsteuer bezieht, um die es hier nicht geht!). Dann ergibt ein Überschuss aus Firmentätigkeit in Höhe von 200.000 Euro folgende Gewerbesteuer:

(200.000 - 24.500) x 3,5 x 3.8 / 100 = 23.341,50 Euro

 

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Jetzt könnte man denken, dass ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft im Vergleich zur freiberuflichen Tätigkeit extrem nachteilig ist, weil ja die Gewerbesteuer hinzukommt. Neben der Tatsache, dass viele Gründer gar nicht zwischen den Unternehmensformen wählen können, ist dies aber auch so nicht richtig. Denn die Gewerbesteuer mindert bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Einkommensteuer. Liegt der Hebesatz der Gewerbesteuer bei 400 oder darunter, wird die Steuer sogar vollständig von der Einkommensteuer abgezogen. Somit zahlt man zwar die Gewerbesteuer, aber kaum noch Einkommensteuer (zumindest nicht auf Einkommen aus Gewerbebetrieb). 

Liegt der Gewerbesteuerhebesatz über 400, wird nur noch die Differenz zu einem Hebesatz von 400 als Gewerbesteuer fällig. 
 

Beispiele mit einem Jahresüberschuss von 200.000 Euro:

Im oben genannten Beispiel der Stadt Fulda werden die 23.341,50 Euro vollständig von der Einkommensteuer abgezogen, so dass überhaupt keine zusätzliche Steuer durch die Gewerbesteuer zu zahlen ist.

In Köln liegt der Gewerbesteuerhebesatz bei 475 v.H. Somit berechnet sich die Gewerbesteuer mit

(200.000 - 24.500) x 3,5 x 4,75 / 100 = 29.176,88 Euro

Angerechnet auf die Einkommensteuer werden allerdings

(200.000 - 24.500) x 3,5 x 4,00 / 100 = 24.570 Euro

Im Beispiel der Stadt Köln fällt zwar die Gewerbesteuer in Höhe von 29.176,88 Euro an, allerdings mindert sich die Einkommensteuer um 24.570 Euro, so dass nur eine Mehrbelastung von 4.606,88 bleibt.

 

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei mehreren Unternehmern werden die Überschüsse aus der Gesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Allerdings wird bei der Ermittlung der verbleibenden Einkommensteuer auch die anzurechnende Gewerbesteuer auf die Gründer aufgeteilt. Im Beispiel der Stadt Köln mit zwei Gründenden reduziert sich die Steuer auf das Einkommen um 12.285 Euro.

Welche Steuern zahlen Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)?

Der Gewinn wird bei Kapitalgesellschaften mit der so genannten Körperschaftsteuer versteuert. Die Körperschaftssteuer beträgt derzeit 15% auf den Gewinn. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer (5,5 %), was eine Gesamtbelastung von 15,825 % ergibt. Es ist angedacht, den heutigen Satz der Körperschaftssteuer von 15% ab 2028 bis 2032 schrittweise auf 10% zu senken. 

Zusätzlich fällt bei Kapitalgesellschaften die Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an, wobei bei diesen Gesellschaftsformen 

  • kein Freibetrag gewährt wird und
  • keine Anrechnung auf eine andere Steuer

stattfindet.

Darüber hinaus wird bei GmbH, UG etc i.d.R. auch ein Geschäftsführer angestellt tätig sein, so dass ein Gehalt ausgezahlt wird, auf das Lohnsteuer gezahlt werden muss. 

Kapitalertragsteuer bei Kapitalgesellschaften

Eine weitere Steuer, die anfällt, betrifft die Frage, wie verbleibende Überschüsse aus der Unternehmenstätigkeit in das Privatvermögen der Gründer überführt werden können. Einigen sich die Gesellschafter einer GmbH z.B. auf die Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter, so fällt pauschal die so genannte Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragsteuer an. Sie beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Kapitalertragsteuer (26, 375% insgesamt). Ein Sparerfreibetrag in Höhe von 1000 Euro kann abgezogen werden (für Verheiratete doppelt so hoch).

Statt dieser Pauschalbesteuerung der Ausschüttungen können Gesellschafter, die

  • zu mindestens 25% an der Firma beteiligt sind oder
  • zu mindestens 1% beteiligt sind und maßgebenden unternehmerischen Einfluss auf die Firma ausüben können (durch eine berufliche Tätigkeit)

das Teileinkünfteverfahren beantragen. Dieses Verfahren ermöglicht die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des individuellen Anteilseigners und zwar 

  • von nur 60% der Gewinnausschüttung
  • unter Berücksichtigung von 60% Werbungskosten (z.B. Zinsen auf einen fremdfinanzierten Kapitalanteil)
  • aber ohne Sparerfreibetrag.

Welches Verfahren für die Anwendung der Kapitalertragsteuer am besten ist, entscheidet sich daran, welchen individuellen Grenzsteuersatz die Anteilseigner haben und ob Werbungskosten anfallen. 

Der Gewinn wird bei Kapitalgesellschaften mit der so genannten Körperschaftsteuer versteuert. Die Körperschaftssteuer beträgt derzeit 15% auf den Gewinn. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer (5,5 %), was eine Gesamtbelastung von 15,825 % ergibt. Es ist angedacht, den heutigen Satz der Körperschaftssteuer von 15% ab 2028 bis 2032 schrittweise auf 10% zu senken. 

Zusätzlich fällt bei Kapitalgesellschaften die Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an, wobei bei diesen Gesellschaftsformen 

  • kein Freibetrag gewährt wird und
  • keine Anrechnung auf eine andere Steuer

stattfindet.

Darüber hinaus wird bei GmbH, UG etc i.d.R. auch ein Geschäftsführer angestellt tätig sein, so dass ein Gehalt ausgezahlt wird, auf das Lohnsteuer gezahlt werden muss. 

Kapitalertragsteuer bei Kapitalgesellschaften

Eine weitere Steuer, die anfällt, betrifft die Frage, wie verbleibende Überschüsse aus der Unternehmenstätigkeit in das Privatvermögen der Gründer überführt werden können. Einigen sich die Gesellschafter einer GmbH z.B. auf die Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter, so fällt pauschal die so genannte Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragsteuer an. Sie beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Kapitalertragsteuer (26, 375% insgesamt). Ein Sparerfreibetrag in Höhe von 1000 Euro kann abgezogen werden (für Verheiratete doppelt so hoch).

Statt dieser Pauschalbesteuerung der Ausschüttungen können Gesellschafter, die

  • zu mindestens 25% an der Firma beteiligt sind oder
  • zu mindestens 1% beteiligt sind und maßgebenden unternehmerischen Einfluss auf die Firma ausüben können (durch eine berufliche Tätigkeit)

das Teileinkünfteverfahren beantragen. Dieses Verfahren ermöglicht die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des individuellen Anteilseigners und zwar 

  • von nur 60% der Gewinnausschüttung
  • unter Berücksichtigung von 60% Werbungskosten (z.B. Zinsen auf einen fremdfinanzierten Kapitalanteil)
  • aber ohne Sparerfreibetrag.

Welches Verfahren für die Anwendung der Kapitalertragsteuer am besten ist, entscheidet sich daran, welchen individuellen Grenzsteuersatz die Anteilseigner haben und ob Werbungskosten anfallen. 

Vergleich der Rechtsformen bei der Steuer

Ein Vergleich ist sinnvoll nur zwischen Nicht-Kapitalgesellschaft und Kapitalgesellschaft möglich: Wenn ich mich für eine Gesellschaftsform mit unbeschränkter Haftung entscheide (Nicht-Kapitalgesellschaft), ist - sofern man unter die Katalogberufe fällt, die freiberufliche Tätigkeit sicherlich optimal, weil keine Gewerbesteuer anfällt und auch eine Anmeldung beim Gewerbeamt entfallen kann. Kommt dies nicht in Frage und gründet man alleine, ist man Einzelunternehmen, gründet man mit anderen, ist man Personengesellschaft. Ab einer gewissen Größe (> 800.000 Euro Umsatz im Jahr oder > 80.000 Eur Gewinn) wird das Einzelunternehmen ein eingetragener Kaufmann (e.K.) bzw. die Personengesellschaft eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Eine Wahl hat man also nur in der Frage

Kapitalgesellschaft oder nicht?

Aus steuerlicher Sicht ist keine pauschale Aussage möglich, ob Kapitalgesellschaften günstiger sind oder nicht. Allerdings zeigt unser Rechtsform-Rechner, dass in Fällen, in denen Ausschüttungen nicht oder nur in geringem Umfang vorgenommen werden, Kapitalgesellschaften die Nase vorn haben. Ausschüttungen nicht zu tätigen, ist insbesondere dann sinnvoll, wenn reinvestiert werden soll und man sich somit noch größere Gewinne in der Zukunft erhofft. 

Hingegen haben dann Einzel- oder Personengesellschaft Vorteile, wenn der Firmengewinn in die privaten Vermögen überführt werden sollen. Trotz hoher Steuerprogression haben sie einen Vorteil im Vergleich zu Ausschüttungen, auf die Abgeltungssteuer anfällt.

Ein Vergleich ist sinnvoll nur zwischen Nicht-Kapitalgesellschaft und Kapitalgesellschaft möglich: Wenn ich mich für eine Gesellschaftsform mit unbeschränkter Haftung entscheide (Nicht-Kapitalgesellschaft), ist - sofern man unter die Katalogberufe fällt, die freiberufliche Tätigkeit sicherlich optimal, weil keine Gewerbesteuer anfällt und auch eine Anmeldung beim Gewerbeamt entfallen kann. Kommt dies nicht in Frage und gründet man alleine, ist man Einzelunternehmen, gründet man mit anderen, ist man Personengesellschaft. Ab einer gewissen Größe (> 800.000 Euro Umsatz im Jahr oder > 80.000 Eur Gewinn) wird das Einzelunternehmen ein eingetragener Kaufmann (e.K.) bzw. die Personengesellschaft eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Eine Wahl hat man also nur in der Frage

Kapitalgesellschaft oder nicht?

Aus steuerlicher Sicht ist keine pauschale Aussage möglich, ob Kapitalgesellschaften günstiger sind oder nicht. Allerdings zeigt unser Rechtsform-Rechner, dass in Fällen, in denen Ausschüttungen nicht oder nur in geringem Umfang vorgenommen werden, Kapitalgesellschaften die Nase vorn haben. Ausschüttungen nicht zu tätigen, ist insbesondere dann sinnvoll, wenn reinvestiert werden soll und man sich somit noch größere Gewinne in der Zukunft erhofft. 

Hingegen haben dann Einzel- oder Personengesellschaft Vorteile, wenn der Firmengewinn in die privaten Vermögen überführt werden sollen. Trotz hoher Steuerprogression haben sie einen Vorteil im Vergleich zu Ausschüttungen, auf die Abgeltungssteuer anfällt.