Gründungszuschuss beantragen - Bedingungen und Vorgehen

Gründungszuschuss beantragen - Bedingungen und Vorgehen

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Der Gründungszuschuss vom Arbeitsamt ist eine wertvolle Hilfe für Existenzgründer. Mit ihm überbrückt die Bundesagentur für Arbeit Einnahmeausfälle, die Gründungswillige allein dadurch haben, dass sie auf Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld verzichten. Allerdings ist die Beantragung etwas aufwendig.

In diesem Artikel erklären wir, warum Du ihn trotzdem beantragen solltest, wie die Beantragung geht und was Du beachten musst. Suchst Du eine Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars, lies gerne unseren Artikel zum Ausfüllen des Antrags auf Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss vom Arbeitsamt ist eine wertvolle Hilfe für Existenzgründer. Mit ihm überbrückt die Bundesagentur für Arbeit Einnahmeausfälle, die Gründungswillige allein dadurch haben, dass sie auf Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld verzichten. Allerdings ist die Beantragung etwas aufwendig.

In diesem Artikel erklären wir, warum Du ihn trotzdem beantragen solltest, wie die Beantragung geht und was Du beachten musst. Suchst Du eine Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars, lies gerne unseren Artikel zum Ausfüllen des Antrags auf Gründungszuschuss.

Welche Leistungen bietet der Gründungszuschuss vom Arbeitsamt?

So sehen die Leistungen des Gründungszuschusses aus:

  • In einer ersten Phase wird 6 Monate die Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Zusätzlich werden 300 Eur monatlich als Zuschuss zu Sozialversicherungen gewährt.
  • In einer anschließenden zweiten Phase können weitere 9 Monate 300 Eur Zuschuss zu Sozialversicherung gezahlt werden

Eine wesentliche Leistung des Gründungszuschusses besteht allerdings darin, dass er gezahlt wird, obwohl der/die Gründungswillige evtl. bereits Geld verdient. Hinzuverdienst wird nicht angerechnet. Beantragt jemand dagegen keinen Gründungszuschuss, bekommt er/sie evtl. Arbeitslosengeld. Sobald allerdings gegründet wird, muss er/sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden (Ausnahme bei Nebentätigkeit mit weniger als 15 Stunden Arbeit/Woche) und die ALG Zahlung entfällt.

Info: Der Gründungszuschuss ist in beiden Phasen steuerfrei!

So sehen die Leistungen des Gründungszuschusses aus:

  • In einer ersten Phase wird 6 Monate die Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Zusätzlich werden 300 Eur monatlich als Zuschuss zu Sozialversicherungen gewährt.
  • In einer anschließenden zweiten Phase können weitere 9 Monate 300 Eur Zuschuss zu Sozialversicherung gezahlt werden

Eine wesentliche Leistung des Gründungszuschusses besteht allerdings darin, dass er gezahlt wird, obwohl der/die Gründungswillige evtl. bereits Geld verdient. Hinzuverdienst wird nicht angerechnet. Beantragt jemand dagegen keinen Gründungszuschuss, bekommt er/sie evtl. Arbeitslosengeld. Sobald allerdings gegründet wird, muss er/sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden (Ausnahme bei Nebentätigkeit mit weniger als 15 Stunden Arbeit/Woche) und die ALG Zahlung entfällt.

Info: Der Gründungszuschuss ist in beiden Phasen steuerfrei!

Was muss ich bei der Beantragung beachten?

  • Du kannst den Gründungszuschuss frühestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beantragen und
  • Der Tag der Existenzgründung muss mindestens 150 Tage (5 Monate) vor Auslaufen des ALG Anspruchs sein. Das bedeutet, dass Du nicht zu lange warten darfst, bis Du den Gründungszuschuss beantragst. Gerade letzteres ist wichtig, da für die Beantragung einige Dokumente erarbeitet werden müssen.
  • Die Gründung muss hauptberuflich geplant sein
  • Die Gründung darf nicht der Anlass der Arbeitslosigkeit gewesen sein, nur der Ausweg: Du darfst nicht ausschließlich deswegen arbeitslos geworden sein, um den Gründungszuschuss zu erhalten. Hast Du wegen einer geplanten Selbstständigkeit selbst gekündigt und damit die Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt, kommt eine Förderung i.d.R. nicht in Betracht.

Zu Klarstellung der 150 Tage-Regelung: Es ist nicht der Zeitpunkt relevant, zu dem Du den Gründungszuschuss beantragst, sondern der Zeitpunkt, zu dem Du gründest. Und das ist der Zeitpunkt, der bei der Anmeldung des Gewerbes (für Nicht-Freiberufler) bzw. bei der steuerlichen Anmeldung beim Finanzamt (für Freiberufler relevant) angegeben wird. 

  • Du kannst den Gründungszuschuss frühestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beantragen und
  • Der Tag der Existenzgründung muss mindestens 150 Tage (5 Monate) vor Auslaufen des ALG Anspruchs sein. Das bedeutet, dass Du nicht zu lange warten darfst, bis Du den Gründungszuschuss beantragst. Gerade letzteres ist wichtig, da für die Beantragung einige Dokumente erarbeitet werden müssen.
  • Die Gründung muss hauptberuflich geplant sein
  • Die Gründung darf nicht der Anlass der Arbeitslosigkeit gewesen sein, nur der Ausweg: Du darfst nicht ausschließlich deswegen arbeitslos geworden sein, um den Gründungszuschuss zu erhalten. Hast Du wegen einer geplanten Selbstständigkeit selbst gekündigt und damit die Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt, kommt eine Förderung i.d.R. nicht in Betracht.

Zu Klarstellung der 150 Tage-Regelung: Es ist nicht der Zeitpunkt relevant, zu dem Du den Gründungszuschuss beantragst, sondern der Zeitpunkt, zu dem Du gründest. Und das ist der Zeitpunkt, der bei der Anmeldung des Gewerbes (für Nicht-Freiberufler) bzw. bei der steuerlichen Anmeldung beim Finanzamt (für Freiberufler relevant) angegeben wird. 

Vorsicht: Zeitpunkt der Beantragung ist ebenfalls relevant

Zum Zeitpunkt der Beantragung wird geprüft, ob Du bereits selbständig bist. Sollte dies der Fall sein, darfst Du kein ALG mehr beziehen und Du erfüllt die zentrale Voraussetzung des Gründungszuschusses, arbeitslos zu sein, nicht mehr. Im Antrag auf Gründungszuschuss muss also ein zukünftiger Gründungstermin angegeben werden. Da der Gründungstermin mindestens 150 Tage vor Auslaufen des ALG-Anspruchs sein muss, wird auch die Beantragung vorher sein. Die Reihenfolge ist also

Anmeldung bei Gewerbeamt oder Finanzamt -> Antrag auf Gründungszuschuss -> Tatsächlicher Gründungstermin

Zum Zeitpunkt der Beantragung wird geprüft, ob Du bereits selbständig bist. Sollte dies der Fall sein, darfst Du kein ALG mehr beziehen und Du erfüllt die zentrale Voraussetzung des Gründungszuschusses, arbeitslos zu sein, nicht mehr. Im Antrag auf Gründungszuschuss muss also ein zukünftiger Gründungstermin angegeben werden. Da der Gründungstermin mindestens 150 Tage vor Auslaufen des ALG-Anspruchs sein muss, wird auch die Beantragung vorher sein. Die Reihenfolge ist also

Anmeldung bei Gewerbeamt oder Finanzamt -> Antrag auf Gründungszuschuss -> Tatsächlicher Gründungstermin

Tipps zur Einhaltung der 150-Tage Regelung

Solltest Du aktuell noch mehr als 150-Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben aber zu wenig Zeit für eine vollständige Einreichung aller Unterlagen haben, hast Du folgende Möglichkeiten:

  • Zur Wahrung der 150-Tage Frist ist es i.d.R. ausreichend, den Antrag auf Gründungszuschuss einzureichen. Alle anderen Unterlagen (s.u.), deren Anfertigung etwas Zeit in Anspruch nehmen, kannst Du nachreichen. Bitte bespreche dies allerdings vorher mit dem/der Sachbearbeiter/in der Arbeitsagentur.
  • es ist kein nahtloser Übergang zwischen ALG-Bezug und Gründungszuschuss notwendig. Es reicht aus, wenn zwischen der Existenzgründung und dem vorausgehenden Arbeitslosengeldbezug ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt. Du musst dem Arbeitsamt dann lediglich (am besten schriftlich) mitteilen, dass Du den Bezug der ALG-Leistungen pausierst.
  • Menschen mit Behinderungen können unabhängig der 150-Tage Regelung mit dem Zuschuss gefördert werden. 

Darüber hinaus kannst Du Dich ohnehin vom Arbeitslosengeldbezug abmelden. Dies kannst Du innerhalb der Voraussetzungen für den ALG-Bezug machen. Meldest Du Dich wieder an, bleiben Restansprüche und die Option auf Gründungszuschuss erhalten.

Weitere Infos unter den Fachlichen Weisungen des Arbeitsamts

Solltest Du aktuell noch mehr als 150-Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben aber zu wenig Zeit für eine vollständige Einreichung aller Unterlagen haben, hast Du folgende Möglichkeiten:

  • Zur Wahrung der 150-Tage Frist ist es i.d.R. ausreichend, den Antrag auf Gründungszuschuss einzureichen. Alle anderen Unterlagen (s.u.), deren Anfertigung etwas Zeit in Anspruch nehmen, kannst Du nachreichen. Bitte bespreche dies allerdings vorher mit dem/der Sachbearbeiter/in der Arbeitsagentur.
  • es ist kein nahtloser Übergang zwischen ALG-Bezug und Gründungszuschuss notwendig. Es reicht aus, wenn zwischen der Existenzgründung und dem vorausgehenden Arbeitslosengeldbezug ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt. Du musst dem Arbeitsamt dann lediglich (am besten schriftlich) mitteilen, dass Du den Bezug der ALG-Leistungen pausierst.
  • Menschen mit Behinderungen können unabhängig der 150-Tage Regelung mit dem Zuschuss gefördert werden. 

Darüber hinaus kannst Du Dich ohnehin vom Arbeitslosengeldbezug abmelden. Dies kannst Du innerhalb der Voraussetzungen für den ALG-Bezug machen. Meldest Du Dich wieder an, bleiben Restansprüche und die Option auf Gründungszuschuss erhalten.

Weitere Infos unter den Fachlichen Weisungen des Arbeitsamts

Vorgehen bei der Antragstellung des Gründungszuschusses

1. Kontakt zur Agentur für Arbeit

Die Antragstellung startet, indem Gründerinnen und Gründer Kontakt mit ihrer/m Sachbearbeiter/in bei der Agentur für Arbeit aufnehmen.

Muss man hier irgend etwas beachten? Nein, außer dass man eine gewisse Vorstellung davon haben sollte, was die eigene Geschäftsidee ist und man sollte diese leicht verständlich darstellen können. Der Gegenüber muss schließlich verstehen, wofür eine Förderung nötig ist. 

Teilweise lesen wir, dass es sinnvoll wäre, sich schlechter zu geben als man ist, um die Notwendigkeit des Gründungszuschusses zu verdeutlichen. Wir raten davon ab. Am Ende des Tages will der/die Sachbearbeiter /in jemanden aus der Arbeitslosigkeit erfolgreich entlassen. Du solltest nicht den Eindruck erwecken, dass Du wenig von dem verstehst was Du machst. Auf der anderen Seite sollte klar sein, dass der Gründungszuschuss seinen Sinn erfüllt und Du ihn benötigst, weil Dein Geschäft nicht sofort Geld einbringt. 

Baue idealerweise ein Vertrauensverhältnis zum Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterin auf und bespreche ehrlich Deine Situation. Verstell Dich nicht, denn die eigene Persönlichkeit kommt immer besser an als einem Idealbild entsprechen zu wollen.

2. Die Arbeitsagentur entscheidet über grundsätzliche Möglichkeit

Die Arbeitsagentur entscheidet in der Regel sachgerecht, ob grundsätzlich ein Gründungszuschuss in Frage kommt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Zuschuss sondern erfolgt im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters bzw, der Sachbearbeiterin.

Um die Entscheidung positiv zu beeinflussen, ist häufig ein professionelles Gründungscoaching sinnvoll. Dieses wird ebenfalls i.d.R. von der Agentur für Arbeit bezahlt und kostet Dich nichts. Es bereitet Dich auf eine Gründung vor. Zudem werden die relevanten Dokumente gemeinsam mit Dir erstellt.

 

3. Antrag und Dokumente einreichen

Als Nächstes musst Du den Antrag auf Gründungszuschuss, den Du von der Agentur für Arbeit bekommen hast, zusammen mit einigen Dokumenten einreichen. Die Dokumente sind im nächsten Abschnitt erläutert. Wie Du den Antrag ausfüllst, findest Du in unserer Ausfüllanleitung zum Antrag auf Gründungszuschuss. Dort findest Du ebenfalls Hinweise auf Stolpersteine beim Ausfüllen.

4. Der Gründungszuschuss wird bewilligt

Prima! Jetzt kann die Gründung starten und Du wirst sechs Monate lang mit dem Gründungszuschuss in Höhe des ALG gefördert. Jetzt kann die Selbstständigkeit losgehen! Du musst lediglich beachten, rechtzeitig die Verlängerung des Gründungszuschusses zu beantragen, damit Du weitere neun Monate mit 300 Euro gefördert wirst. 

5. Gründungszuschuss für Phase 2 beantragen

Kontaktiere spätestens einen Monat vor Ablauf der Phase 1 Deine/n Sachbearbeiter/in bei der Arbeitsagentur beantrage persönlich oder telefonisch den Folgeantrag. Jetzt musst Du u.a. angeben, wenn sich etwas geändert hat, bei der Selbständigkeit kann dies z.B. die Art und der Umfang der Tätigkeit sein. Aus dem Antrag und den anzuhängenden Unterlagen muss hervorgehen:

  • die hauptberufliche unternehmerische Tätigkeit (mindestens 15 Stunden pro Woche für die Selbstständigkeit)
  • die Aussicht, dass Du bald den Lebensunterhalt mit eigenen Einkünften aus dem Betrieb bestreiten kannst
  • einen schriftlichen Rückblick sowie einen Ausblick auf den weiteren Geschäftsverlauf. 
  • eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des Steuerberaters

Auch die Entscheidung über die weitere Förderung der Phase 2 ist eine Ermessensleistung des Arbeitsamtes und erfolgt nach dem Kriterium, ob die Unterstützung geeignet ist, ein bald aussichtsreiches Geschäftsmodell zu fördern.

1. Kontakt zur Agentur für Arbeit

Die Antragstellung startet, indem Gründerinnen und Gründer Kontakt mit ihrer/m Sachbearbeiter/in bei der Agentur für Arbeit aufnehmen.

Muss man hier irgend etwas beachten? Nein, außer dass man eine gewisse Vorstellung davon haben sollte, was die eigene Geschäftsidee ist und man sollte diese leicht verständlich darstellen können. Der Gegenüber muss schließlich verstehen, wofür eine Förderung nötig ist. 

Teilweise lesen wir, dass es sinnvoll wäre, sich schlechter zu geben als man ist, um die Notwendigkeit des Gründungszuschusses zu verdeutlichen. Wir raten davon ab. Am Ende des Tages will der/die Sachbearbeiter /in jemanden aus der Arbeitslosigkeit erfolgreich entlassen. Du solltest nicht den Eindruck erwecken, dass Du wenig von dem verstehst was Du machst. Auf der anderen Seite sollte klar sein, dass der Gründungszuschuss seinen Sinn erfüllt und Du ihn benötigst, weil Dein Geschäft nicht sofort Geld einbringt. 

Baue idealerweise ein Vertrauensverhältnis zum Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterin auf und bespreche ehrlich Deine Situation. Verstell Dich nicht, denn die eigene Persönlichkeit kommt immer besser an als einem Idealbild entsprechen zu wollen.

2. Die Arbeitsagentur entscheidet über grundsätzliche Möglichkeit

Die Arbeitsagentur entscheidet in der Regel sachgerecht, ob grundsätzlich ein Gründungszuschuss in Frage kommt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Zuschuss sondern erfolgt im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters bzw, der Sachbearbeiterin.

Um die Entscheidung positiv zu beeinflussen, ist häufig ein professionelles Gründungscoaching sinnvoll. Dieses wird ebenfalls i.d.R. von der Agentur für Arbeit bezahlt und kostet Dich nichts. Es bereitet Dich auf eine Gründung vor. Zudem werden die relevanten Dokumente gemeinsam mit Dir erstellt.

 

3. Antrag und Dokumente einreichen

Als Nächstes musst Du den Antrag auf Gründungszuschuss, den Du von der Agentur für Arbeit bekommen hast, zusammen mit einigen Dokumenten einreichen. Die Dokumente sind im nächsten Abschnitt erläutert. Wie Du den Antrag ausfüllst, findest Du in unserer Ausfüllanleitung zum Antrag auf Gründungszuschuss. Dort findest Du ebenfalls Hinweise auf Stolpersteine beim Ausfüllen.

4. Der Gründungszuschuss wird bewilligt

Prima! Jetzt kann die Gründung starten und Du wirst sechs Monate lang mit dem Gründungszuschuss in Höhe des ALG gefördert. Jetzt kann die Selbstständigkeit losgehen! Du musst lediglich beachten, rechtzeitig die Verlängerung des Gründungszuschusses zu beantragen, damit Du weitere neun Monate mit 300 Euro gefördert wirst. 

5. Gründungszuschuss für Phase 2 beantragen

Kontaktiere spätestens einen Monat vor Ablauf der Phase 1 Deine/n Sachbearbeiter/in bei der Arbeitsagentur beantrage persönlich oder telefonisch den Folgeantrag. Jetzt musst Du u.a. angeben, wenn sich etwas geändert hat, bei der Selbständigkeit kann dies z.B. die Art und der Umfang der Tätigkeit sein. Aus dem Antrag und den anzuhängenden Unterlagen muss hervorgehen:

  • die hauptberufliche unternehmerische Tätigkeit (mindestens 15 Stunden pro Woche für die Selbstständigkeit)
  • die Aussicht, dass Du bald den Lebensunterhalt mit eigenen Einkünften aus dem Betrieb bestreiten kannst
  • einen schriftlichen Rückblick sowie einen Ausblick auf den weiteren Geschäftsverlauf. 
  • eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des Steuerberaters

Auch die Entscheidung über die weitere Förderung der Phase 2 ist eine Ermessensleistung des Arbeitsamtes und erfolgt nach dem Kriterium, ob die Unterstützung geeignet ist, ein bald aussichtsreiches Geschäftsmodell zu fördern.

Optimaler Zeitpunkt der Beantragung

Es gibt einen theoretischen Zeitpunkt, zu dem es optimal ist, die Gründung zu starten und den Zuschuss zu beantragen und zwar genau 151 Tage (5 Monate) vor Ablauf der Bezugsberechtigung des Arbeitslosengeldes. Zu diesem Zeitpunkt hast Du 6 Monate Anspruch auf den Zuschuss (der genau die Höhe des ALG-Bezugs hat zzgl. 300 Eur). Später kannst Du den Gründungszuschuss nicht beantragen und wenn Du ihn sehr viel früher beantragst, bekommst Du ihn zwar ebenfalls in voller Höhe, allerdings reduziert sich natürlich der Bezug von Arbeitslosengeld, da mit der Gründung der ALG-Bezug aufhört.

Wichtiger als den genauen Zeitpunkt, zu dem Du den Gründungszuschuss beantragst, ist allerdings, den für das Vorhaben besten Zeitpunkt abzupassen. Häufig spielen saisonale Faktoren eine Rolle oder der Zeitpunkt, zu dem die Vorbereitung abgeschlossen ist. Du solltest nicht unnötig mit der Gründung warten, nur weil Du noch Arbeitslosengeld beziehen könntest!

Es gibt einen theoretischen Zeitpunkt, zu dem es optimal ist, die Gründung zu starten und den Zuschuss zu beantragen und zwar genau 151 Tage (5 Monate) vor Ablauf der Bezugsberechtigung des Arbeitslosengeldes. Zu diesem Zeitpunkt hast Du 6 Monate Anspruch auf den Zuschuss (der genau die Höhe des ALG-Bezugs hat zzgl. 300 Eur). Später kannst Du den Gründungszuschuss nicht beantragen und wenn Du ihn sehr viel früher beantragst, bekommst Du ihn zwar ebenfalls in voller Höhe, allerdings reduziert sich natürlich der Bezug von Arbeitslosengeld, da mit der Gründung der ALG-Bezug aufhört.

Wichtiger als den genauen Zeitpunkt, zu dem Du den Gründungszuschuss beantragst, ist allerdings, den für das Vorhaben besten Zeitpunkt abzupassen. Häufig spielen saisonale Faktoren eine Rolle oder der Zeitpunkt, zu dem die Vorbereitung abgeschlossen ist. Du solltest nicht unnötig mit der Gründung warten, nur weil Du noch Arbeitslosengeld beziehen könntest!

Notwendige Dokumente für die Arbeitsagentur:

Um den Gründungszuschuss für die erste Phase zu beantragen, benötigst Du folgende Unterlagen

  • den Antrag auf Gründungszuschuss selbst, den Du vom Arbeitsamt erhältst
  • Businessplan mitsamt Finanzplanung. Der Businessplan ist ein Dokument, das die Geschäftsidee einfach aber realistisch nach außen "verkauft". In einem Textteil beschreibst Du die Idee, Dich und Marketingstrategien sowie weiterer Elemente, die die Idee plausibel erscheinen lässt. In einem Zahlenteil dokumentierst Du die zu erwartende Geschäftsentwicklung sowie den Finanzbedarf.
  • Lebenslauf (sofern nicht in den Businessplan integriert)
  • Anmeldung der Selbständigkeit bzw. Anmeldebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt (für Freiberufler)
  • Je nach Branche ist eine Branchenzulassung nötig und mit einzureichen, z.B. für Heilberufe, Aufnahme in die Handwerksrolle bei handwerklichen Tätigkeiten, Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer etc.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung der Geschäftsidee. Dies ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, z.B. von 
    • Gründungsberatern,
    • der IHK,
    • Steuerberatern,
    • Banken oder
    • Fachverbänden

ausgestellt, um zu bescheinigen, dass Deine Idee tragfähig ist. Hierzu musst Du bei demjenigen, der die Tragfähigkeit bescheinigen soll, den Businessplan mitsamt Lebenslauf einreichen. "Tragfähig" bedeutet, dass es realistisch erscheint, dass Du mit Deinem Gründungsvorhaben in absehbarer Zeit Einnahmen erwirtschaftest, die Deine monatlich zu erwartenden Ausgaben für die Firma und für Dich privat decken können.

Du solltest beachten, dass die Erstellung eines Businessplans Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere weil hierfür Recherchearbeiten nötig sind. Ein Leser soll mit dem Plan überzeugt werden, dass die Tätigkeit aussichtsreich ist.

In einem Gründungscoaching, das sich ohnehin vor der Selbstständigkeit empfiehlt, kannst Du viele Dinge abdecken, die für einen Gründungszuschuss notwendig sind. Hier kannst Du beispielsweise das Geschäftsmodell optimieren, einen Businessplan schreiben und sogar eine Tragfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Wir führen gerne das Gründercoaching mit Dir durch und freuen uns über Deine Kontaktaufnahme!

Um den Gründungszuschuss für die erste Phase zu beantragen, benötigst Du folgende Unterlagen

  • den Antrag auf Gründungszuschuss selbst, den Du vom Arbeitsamt erhältst
  • Businessplan mitsamt Finanzplanung. Der Businessplan ist ein Dokument, das die Geschäftsidee einfach aber realistisch nach außen "verkauft". In einem Textteil beschreibst Du die Idee, Dich und Marketingstrategien sowie weiterer Elemente, die die Idee plausibel erscheinen lässt. In einem Zahlenteil dokumentierst Du die zu erwartende Geschäftsentwicklung sowie den Finanzbedarf.
  • Lebenslauf (sofern nicht in den Businessplan integriert)
  • Anmeldung der Selbständigkeit bzw. Anmeldebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt (für Freiberufler)
  • Je nach Branche ist eine Branchenzulassung nötig und mit einzureichen, z.B. für Heilberufe, Aufnahme in die Handwerksrolle bei handwerklichen Tätigkeiten, Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer etc.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung der Geschäftsidee. Dies ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, z.B. von 
    • Gründungsberatern,
    • der IHK,
    • Steuerberatern,
    • Banken oder
    • Fachverbänden

ausgestellt, um zu bescheinigen, dass Deine Idee tragfähig ist. Hierzu musst Du bei demjenigen, der die Tragfähigkeit bescheinigen soll, den Businessplan mitsamt Lebenslauf einreichen. "Tragfähig" bedeutet, dass es realistisch erscheint, dass Du mit Deinem Gründungsvorhaben in absehbarer Zeit Einnahmen erwirtschaftest, die Deine monatlich zu erwartenden Ausgaben für die Firma und für Dich privat decken können.

Du solltest beachten, dass die Erstellung eines Businessplans Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere weil hierfür Recherchearbeiten nötig sind. Ein Leser soll mit dem Plan überzeugt werden, dass die Tätigkeit aussichtsreich ist.

In einem Gründungscoaching, das sich ohnehin vor der Selbstständigkeit empfiehlt, kannst Du viele Dinge abdecken, die für einen Gründungszuschuss notwendig sind. Hier kannst Du beispielsweise das Geschäftsmodell optimieren, einen Businessplan schreiben und sogar eine Tragfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Wir führen gerne das Gründercoaching mit Dir durch und freuen uns über Deine Kontaktaufnahme!

Reihenfolge für die Beantragung des Gründungszuschusses:

Um rechtzeitig alle Unterlagen zusammen zu haben und den Gründungszuschuss erfolgreich beantragen zu können, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Arbeitslosengeld beantragen.
  2. Kontakt zur/m Sachbearbeiter/in bei der Arbeitsagentur aufnehmen und AVGS Gutschein ausstellen lassen. 
  3. Gründungscoaching durchführen (kostenlos mit AVGS Gutschein) - Wir beantworten gerne alle Frage hierzu und führen auch das Coaching mit Dir durch!
  4. Parallel bzw. im Coaching erstellst Du einen Businessplan mit Finanzplanung
  5. Beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt Gewerbe bzw. freiberufl. Tätigkeit anmelden (Gründungszeitpunkt muss 150 Tage vor Ablauf des Arbeitslosengeldes liegen)
  6. Gründungszuschuss Phase 1 beantragen (nach der Anmeldung aber vor dem Gründungszeitpunkt)
  7. Einen Monat vor Auslaufen der Phase 1 Gründungszuschuss Phase 2 beantragen

Um rechtzeitig alle Unterlagen zusammen zu haben und den Gründungszuschuss erfolgreich beantragen zu können, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Arbeitslosengeld beantragen.
  2. Kontakt zur/m Sachbearbeiter/in bei der Arbeitsagentur aufnehmen und AVGS Gutschein ausstellen lassen. 
  3. Gründungscoaching durchführen (kostenlos mit AVGS Gutschein) - Wir beantworten gerne alle Frage hierzu und führen auch das Coaching mit Dir durch!
  4. Parallel bzw. im Coaching erstellst Du einen Businessplan mit Finanzplanung
  5. Beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt Gewerbe bzw. freiberufl. Tätigkeit anmelden (Gründungszeitpunkt muss 150 Tage vor Ablauf des Arbeitslosengeldes liegen)
  6. Gründungszuschuss Phase 1 beantragen (nach der Anmeldung aber vor dem Gründungszeitpunkt)
  7. Einen Monat vor Auslaufen der Phase 1 Gründungszuschuss Phase 2 beantragen

Wirtschaftliche Voraussetzungen für den Gründerzuschuss beim Arbeitsamt

Die wirtschaftliche "Tragfähigkeit" der Geschäftsidee wird durch eine fachkundige Stelle bestätigt. Sie muss der Arbeitsagentur in einem entsprechenden Formular mitteilen, dass sowohl Umsätze, als auch Betriebsergebnisse und der Kapitalbedarf vom Gründer bzw. der Gründerin realistisch eingeschätzt wurden. Alle Zahlen hierzu kommen aus dem Finanzplan, der im Anhang des Businessplans zu finden sein sollte.

Beim Erstellen des Finanzplans ist allerdings noch eine Besonderheit zu beachten. Das Arbeitsamt will sehen, dass die Geschäftsidee nach der Förderung durch das Arbeitsamt soviel abwirft, dass die Gründenden ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es sollte also ein Anstieg der Geschäftstätigkeit und des Geschäftserfolges erkennbar sein. Wichtig ist allerdings, dass dieser Anstieg auch nicht zu deutlich ist. Das Arbeitsamt braucht am Ende die Aussage, dass es "nur mit dem Gründungszuschuss" möglich war, die Firma zu gründen. Wird die Geschäftsentwicklung im Finanzplan zu positiv eingschätzt, wird es keinen Gründungszuschuss geben.

Tipp: Es ist vor der Beantragung des Gründerzuschusses zu empfehlen, in einem Gründercoaching zu prüfen, wann eine Geschäftsentwicklung realistisch ist und wie sich Umsätze in der Realität entwickeln.

Die wirtschaftliche "Tragfähigkeit" der Geschäftsidee wird durch eine fachkundige Stelle bestätigt. Sie muss der Arbeitsagentur in einem entsprechenden Formular mitteilen, dass sowohl Umsätze, als auch Betriebsergebnisse und der Kapitalbedarf vom Gründer bzw. der Gründerin realistisch eingeschätzt wurden. Alle Zahlen hierzu kommen aus dem Finanzplan, der im Anhang des Businessplans zu finden sein sollte.

Beim Erstellen des Finanzplans ist allerdings noch eine Besonderheit zu beachten. Das Arbeitsamt will sehen, dass die Geschäftsidee nach der Förderung durch das Arbeitsamt soviel abwirft, dass die Gründenden ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es sollte also ein Anstieg der Geschäftstätigkeit und des Geschäftserfolges erkennbar sein. Wichtig ist allerdings, dass dieser Anstieg auch nicht zu deutlich ist. Das Arbeitsamt braucht am Ende die Aussage, dass es "nur mit dem Gründungszuschuss" möglich war, die Firma zu gründen. Wird die Geschäftsentwicklung im Finanzplan zu positiv eingschätzt, wird es keinen Gründungszuschuss geben.

Tipp: Es ist vor der Beantragung des Gründerzuschusses zu empfehlen, in einem Gründercoaching zu prüfen, wann eine Geschäftsentwicklung realistisch ist und wie sich Umsätze in der Realität entwickeln.

FAQs

Im folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Gründungszuschuss beantragen - Bedingungen und Vorgehen:

Den Gründungszuschuss können Personen beantragen, die aktuell arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Gründung noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen ALG I besteht. Wer hingegen Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) bezieht, hat keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss, kann aber unter Umständen das Einstiegsgeld beim Jobcenter beantragen. Auch Personen, die nur kurz arbeitslos sind oder in der Kündigungsfrist stecken, sollten frühzeitig mit der Agentur für Arbeit sprechen, um ihre Chancen auf Förderung auszuloten.

Neben dem Status als ALG-I-Empfänger mit mindestens 150 Tagen Restanspruch müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die geplante Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, d.h. mind. 15 Stunden pro Woche

  • Die Selbstständigkeit beendet die Arbeitslosigkeit

  • Die oder der Selbstständige muss im eigenen Namen oder Rechnung arbeiten und eigenes wirtschaftliches oder unternehmerisches Risiko tragen. Es darf keine Scheinselbstständigkeit vorliegen, d.h. keine Weisungsgebundenheit oder eine Einbindung in einen anderen Geschäftsbetrieb, die der von Arbeitnehmern vergleichbar ist

  • Es muss ein tragfähiges Geschäftskonzept vorliegen – hierzu zählen ein Businessplan und ein Finanzplan

  • Die Tragfähigkeit der Gründung muss durch eine fachkundige Stelle (z. B. IHK, Gründungsberater, Steuerberater) bestätigt werden

  • Die Gründung darf noch nicht erfolgt sein, wenn der Antrag gestellt wird

Die Arbeitsagentur prüft den Antrag außerdem im Hinblick auf persönliche Eignung, Motivation und Marktchancen. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Antrag erhöht die Chancen auf Bewilligung deutlich.

Nein, der Gründungszuschuss liegt im Ermessen des Sachbearbeiters / der Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit. Bei der Bewertung, ob die Förderung gewährt wird, spielt eine Rolle, ob das Geschäftsmodell tragfähig ist und die persönliche Eignung der gründenden Person gegeben ist. 

Ja, Du musst mindestens einen Tag arbeitslos sein und darfst nicht weniger als noch 150 Tage Anrecht auf ALG I haben. Du darfst ebenfalls noch nicht gegründet haben. Wenn Du (noch) nicht arbeitslos bist oder schon gegründet hast, ist das Arbeitsamt für Dich nicht mehr zuständig!

Ausnahme des Erfordernisses auf Arbeitslosigkeit betrifft Menschen mit Behinderungen. Sie können den Gründungszuschuss auch erhalten, wenn sie nicht arbeitslos gemeldet sind oder weniger als 150 Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben.

Nein, der Gründungszuschuss wird nur für eine hauptberufliche Selbstständigkeit gewährt. Das bedeutet: Deine selbstständige Tätigkeit muss den zeitlichen Schwerpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit bilden und darf nicht lediglich als Nebenerwerb ausgeübt werden. Das Arbeitsamt geht davon aus, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn Du mindestens 15 Stunden pro Woche Deiner Selbstständigkeit nachgehst. Eine nebenberufliche Gründung – etwa parallel zu einem Teilzeitjob oder als zusätzliches Einkommen – erfüllt diese Bedingung nicht.

Willst Du die Förderung beantragen, nimm Kontakt zu Deinem Sachbearbeiter/ Deiner Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit auf. Das Arbeitsamt stellt Dir dann die Antragsunterlagen zur Verfügung. Dies ist vor allem

  • Das Antragsformular für den Gründungszuschuss
  • Das Formular zur Stellungnahme der fachkundigen Stelle (Tragfähigkeitsbescheinigung)

Das Antragsformular wiederum listet die relevanten Unterlagen auf, die Du mit der Antragstellung einreichen solltest. Ein Dokument für die Beantragung ist die Stellungnahme der fachkundigen Stelle. Hierzu suchst Du Dir eine fachkundige Stelle aus und übersendest ihr das Formular zur Stellungnahme sowie einen Businessplan, der als Grundlage für die fachkundige Stelle dient, die Bescheinigung auszufüllen.

Die Unterlagen kannst Du elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen, z.B. im Loginbereich des Arbeitsamtes hochladen, per E-Mail oder Du reichst die Unterlagen schriftlich bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in ein.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Ausgefüllter Antrag auf Gründungszuschuss
  • Businessplan - Dieser sollte enthalten:
    • Schriftteil mit Erläuterungen zur Geschäftsidee, zu den Gründern, Marktanalyse
    • Finanzteil mit Liquiditätsplanung bzw. Kapitalbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustrechnung, Rentabilitätsrechnung, Investitionsplan, Haushaltsplan
    • Lebenslauf
    • Zeugnisse/Zertifikate
  • Stellungnahme der fachkundigen Stelle
  • Anmeldung des Gewerbes bzw. Anmeldung beim Finanzamt (bei nicht-gewerblicher, freiberuflicher Gründung). Sofern bereits Bestätigungen des Gewerbeamtes bzw. des Finanzamts über Deine Anmeldung vorliegen, solltest Du diese anstatt der Anmeldung einreichen
  • Gibt es Dokumente, die eine erfolgreiche Gründung voraussetzen, solltest Du diese ebenfalls einreichen, z.B. Eintragung in die Handwerksrolle bei Handwerksbetrieben oder Gesellschaftsvertrag bei gemeinschaftlicher GmbH-Gründung. 

Wie lange die Arbeitsagentur braucht, den Gründungszuschuss zu gewähren (oder abzulehnen), ist abhängig vom Sachbearbeiter. Es kann ein paar Tage dauern oder ein paar Wochen. Du kannst von drei bis vier Wochen im Durchschnitt ausgehen. 

Vor der Gründung! Wenn Du zuerst gründest, bist Du bereits selbstständig und das Arbeitsamt ist nicht mehr für Dich zuständig. Dann kann auch kein Gründungszuschuss geleistet werden. 

Da Du bei der Antragstellung allerdings auch den Nachweis der Gewerbeanmeldung erbringen musst (oder den Nachweis der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt) ist die Reihenfolge, die Du beachten solltest:

  1. Anmeldung der Selbständigkeit bei Gewerbeamt oder Finanzamt mit einem Gründungstag in der Zukunft (!)
  2. Danach: Antrag stellen auf Gründungszuschuss
  3. Danach: Gründungstag wird erreicht

Folgende Fristen sind bei der Beantragung des Gründungszuschusses relevant.

  • Du musst auf jeden Fall arbeitslos sein, um den Gründungszuschuss zu beantragen (mind. 1 Tag). 
  • Du musst bei Antragstellung noch mindestens 150 Tage Anrecht auf ALG I haben.
  • Die Anmeldung der Selbstständigkeit muss bei Antragstellung schon stattgefunden haben (Gewerbeamt oder Finanzamt)
  • Der Gründungstag muss in der Zukunft liegen, d.h. nach der Antragstellung sein

Bei Menschen mit Behinderung gelten abweichende und deutlich abgeschwächte Regelungen. Nimm in dem Fall einfach Kontakt mit dem Arbeitsamt auf.

Bei Gewährung des Zuschusses findet die Auszahlung stets rückwirkend für jeden Monat statt. Gründest Du z.B. am 1. September, erfolgt die erste Auszahlung am 1. Oktober.

Ja. Wird die selbständige Tätigkeit aus personenbedingten Gründen wie Krankheit oder Schwangerschaft (und folgender Elternzeit) unterbrochen, aber im Anschluss fortgeführt, wird der Gründungszuschuss für die verbleibende Zeit des Anspruchs weiter bewilligt.

Solltest Du derzeit noch länger als 150 Tage Anrecht auf Arbeitslosengeld haben, aber die Antragstellung nicht bis zum 150. Tag vor Ablauf schaffen, kannst Du

  • mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin bei der Arbeitsagentur besprechen, ob es ausreichend ist, nur den Antrag rechtzeitig zu stellen und Businessplan, Tragfähigkeitsbescheinigung usw. nachzureichen. Dies wird in der Regel gewährt
  • Dich vom ALG-Bezug abmelden. Ein nahtloser Übergang von Leistungsbezug und Gründung ist überhaupt nicht erforderlich. Es muss lediglich ein "zeitlicher Zusammenhang" zwischen Leistungsbezug und Gründung bestehen. Dieser Zusammenhang wird angenommen, wenn zwischen ALG-Bezug und Gründung weniger als ein Monat liegt.
  • Dich grundsätzlich vom ALG-Bezug abmelden, wenn zwischen ALG-Bezug und Gründung mehr als ein Monat liegt. Du pausierst sozusagen den ALG-Bezug, wobei die allgemeinen Fristen zu ALG-Bezug beachtet werden müssen. Hast Du alle Antragsunterlagen für den Gründungszuschuss zusammen, meldest Du Dich wieder arbeitslos und beantragst den Zuschuss.

In allen Fällen ist eine enge Abstimmung mit Deinem zuständigen Betreuer beim Arbeitsamt zu empfehlen.

Du kannst das Arbeitslosengeld erneut beantragen und zwar mit einer Restanspruchsdauer. Diese berechnet sich, indem die frühere Anspruchsdauer um die Anzahl der Tage, die der Gründungszuschuss gewährt wurde, gekürzt wird.

Beispiel: Angenommen, 

  • Du hattest 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld und gründest Du nach drei Monaten,
  • der Gründungszuschuss wurde mit Gründung gewährt,
  • die Selbstständigkeit wird nach vier Monaten aufgegeben,

dann hast Du nach den vier Monaten der Selbstständigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von (12 - 3 - 4) = 5 Monaten.

Als Gründungszeitpunkt gilt für das Arbeitsamt häufig der Zeitpunkt, der bei der Gewerbeanmeldung angegeben wurde bzw. bei der Anmeldung beim Finanzamt. Es gibt allerdings auch das Kriterium der "vorbereitenden Tätigkeiten". Werden Vorbereitungen zur Gründung vorgenommen, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten, z.B. der Einkauf von Waren oder Marketingmaßnahmen und werden diese Tätigkeiten mind. 15 Stunden in der Woche ausgeübt, können diese als frühere Aufnahme der Gründung angesehen werden. Dies kann vorteilhaft sein, wenn man begründen will, warum man die 150-Tage-Frist eingehalten hat oder nachteilig, wenn man die Antragsunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hat. 

Wird ein Beschäftigungsverhältnis wegen einer beabsichtigten Existenzgründung gekündigt, wird in der Regel kein Gründungszuschuss gewährt. Bedingung für den Zuschuss ist, dass die Gründung die Arbeitslosigkeit beendet. Die Gründung darf nicht umgekehrt die Arbeitslosigkeit herbeiführen, um dann die Förderung zu erhalten.

Für die Prüfung, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird, erfolgt keine Bedürftigkeitsprüfung. Dennoch spielt vorhandenes Vermögen oder eine Abfindung eine Rolle, weil der Gründungszuschuss nicht erforderlich ist, wenn der/die Gründende eigenleistungsfähig ist, d.h. selbst in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern.

Allerdings: Ob Eigenleistungsfähigkeit vorhanden ist, richtet sich ausschließlich nach Angaben des Gründers/der Gründerin in den Antragsunterlagen.

Wichtig ebenfalls: Wird vorhandenes Vermögen in die Firma investiert, weil ansonsten die Liquidität nicht gewährleistet wäre, ist das Vermögen unproblematisch.

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